Kurzbesprechung der «Bekanntmachung der Shanghaier Kommission für Wohnungsbau und Stadt-Land-Entwicklung zur weiteren Präzisierung des Anwendungsbereichs des Fertigteilbaus sowie der Berechnungsdetails für Vorfertigungsgrad und Montagegrad einzelner Gebäude»
WeChat-Sync · Xiaowei · 2025-05-20
Am 13. Mai veröffentlichte das Büro der Shanghaier Kommission für Wohnungswesen und Stadt-Land-Entwicklung ein Dokument, mit dem die Anforderungen an die Vorfertigungsquote des Einzelgebäudes und die Fertigteilquote von Fertigteilgebäuden weiter präzisiert wurden.
In zahlreichen Punkten wurden die „Shanghaier Berechnungsgrundsätze für die Vorfertigungsquote des Einzelgebäudes und die Fertigteilquote von Fertigteilgebäuden“ (Hujianjiancai [2019] Nr. 765) überarbeitet, um die gesunde Entwicklung von Fertigteilgebäuden in Shanghai weiter zu fördern: Der Anwendungsbereich soll klarer, die Kennwertanforderungen sinnvoller und die Berechnungsgrundsätze vollständiger werden. Die konkreten Änderungen lauten wie folgt:
1. Anwendungsbereich
1. Projekte der Kategorie Wohngebäude: Es wird klargestellt, dass einzelne eigenständige Gebäude mit nicht zu Wohnzwecken dienender Funktion – etwa Verkaufsbüros und Geschäfte – mit einer oberirdischen Geschossfläche von nicht mehr als 3000 m² im Projekt nicht als Fertigteilgebäude umgesetzt werden müssen, sofern bei Projekten der Kategorie Wohngebäude das Verhältnis der Summe der oberirdischen Geschossflächen der Gebäude mit nicht zu Wohnzwecken dienender Funktion zur gesamten oberirdischen Geschossfläche des Projekts 10 % nicht übersteigt. Zugleich wird festgelegt, dass Wohnhäuser mit insgesamt nicht mehr als drei Geschossen (einschließlich des dritten Geschosses) nicht als Fertigteilgebäude umgesetzt werden müssen. Gegenüber dem Erlass Nr. 765 werden damit die Fälle, in denen bei Projekten der Kategorie Wohngebäude auf die Fertigteilbauweise verzichtet werden kann, präziser abgegrenzt.
2. Projekte der Kategorie öffentlicher Gebäude: Festgelegt wird, dass neue Projekte der Kategorie öffentlicher Gebäude mit einer oberirdischen Gesamtgeschossfläche von mehr als 8000 m² als Fertigteilgebäude umgesetzt werden müssen. Der Erlass Nr. 765 legte diese Flächengrenze nicht fest; die vorliegende Mitteilung nennt erstmals einen konkreten quantitativen Maßstab.
3. Projekte der Kategorie Industriebauten: Klargestellt wird, dass neue Projekte der Kategorie Industriebauten mit einer oberirdischen Gesamtgeschossfläche von mehr als 8000 m² als Fertigteilgebäude umgesetzt werden müssen; übersteigt bei Projekten der Kategorie Industriebauten das Verhältnis der Summe der oberirdischen Geschossflächen von Verwaltungsbüros sowie Wohn- und Serviceeinrichtungen zur gesamten oberirdischen Geschossfläche des Projekts 15 % nicht, so müssen Räume für Büro- und Wohnzwecke sowie eigenständige Räume für nichtproduzierende Zwecke mit einer oberirdischen Geschossfläche von nicht mehr als 3000 m² nicht als Fertigteilgebäude umgesetzt werden; gemäß den einschlägigen politischen Vorgaben müssen außerdem anerkannte bedeutende Fertigungsprojekte der integrierten Schaltkreise sowie neu errichtete flache Rundsilos von Getreidelageranlagen nicht als Fertigteilgebäude umgesetzt werden. Damit wird – aufbauend auf dem Erlass Nr. 765 – der Anwendungsbereich der Fertigteilbauweise bei Projekten der Kategorie Industriebauten detailliert gegliedert.
4. Projekte sonstiger Gebäudekategorien: Festgelegt wird, dass neue Projekte sonstiger Gebäudekategorien mit einer oberirdischen Gesamtgeschossfläche von mehr als 8000 m² als Fertigteilgebäude umgesetzt werden müssen; dies ist eine neu eingeführte einheitliche Anforderung für sonstige Gebäudekategorien.
5. Kleine Neben- und Zusatzbauten: Klargestellt wird, dass eigenständig errichtete kleine Nebeneinrichtungen in neuen Projekten der Stadt – etwa sonstige Bauwerke (Ingenieurbauten), Müllräume, Räume für die technische Gebäudeausrüstung sowie Pförtnerhäuschen – nicht als Fertigteilgebäude umgesetzt werden müssen; der Erlass Nr. 765 enthält keine Aussagen zur Umsetzung der Fertigteilbauweise bei derartigen kleinen Nebeneinrichtungen.
2. Anforderungen an die Kennwerte
1. Wohngebäude mit besonderen Höhen: Für Wohngebäude mit einer Höhe von mehr als 100 m (ohne 100 m) wird festgelegt, dass die Vorfertigungsquote des Einzelgebäudes mindestens 15 % oder die Fertigteilquote des Einzelgebäudes mindestens 35 % betragen muss; für Wohngebäude mit einer Höhe von weniger als 18 m (einschließlich 18 m) und höchstens sechs Geschossen (einschließlich des sechsten Geschosses) wird festgelegt, dass die Vorfertigungsquote des Einzelgebäudes mindestens 30 % oder die Fertigteilquote des Einzelgebäudes mindestens 50 % betragen muss. Der Erlass Nr. 765 enthält keine derart nach unterschiedlichen Höhenbereichen differenzierten Anforderungen an die Vorfertigungsquote und die Fertigteilquote von Wohngebäuden.
2. Projekte bestimmter Industriezweige: Für Hauptproduktionshallen von Projekten der Branchen integrierte Schaltkreise, Biopharmazie und künstliche Intelligenz, die in die bedeutenden städtischen Projekte aufgenommen wurden, kann nach Bestätigung durch das Büro für bedeutende städtische Projekte beantragt werden, die Vorfertigungsquote des Einzelgebäudes auf mindestens 20 % oder die Fertigteilquote des Einzelgebäudes auf mindestens 40 % anzupassen (durch Baufugen getrennte Tragwerkseinheiten dürfen zusammen berechnet werden); der Erlass Nr. 765 enthält keine derartige Regelung zur Kennwertanpassung für Hauptproduktionshallen von Projekten bestimmter Industriezweige.
3. Technisch besondere Projekte: Klargestellt wird, dass Projekte mit besonderen technischen Bedingungen eine Anpassung der Kennwerte für die Vorfertigungsquote oder die Fertigteilquote beantragen können; damit steht Projekten mit Besonderheiten ein Weg zur Kennwertanpassung offen – ein Inhalt, den der Erlass Nr. 765 nicht vorsieht.
3. Berechnungsgrundsätze
1. Berechnung der Vorfertigungsquote
1. Umfang der Bauteile: Der Umfang der bei der Berechnung der Vorfertigungsquote berücksichtigten „Bauteile“ wird ausführlicher erläutert: So wird weiter präzisiert, dass die in Abbildung 1 und Abbildung 2 dargestellten „äußeren Hüllbauteile“ (die bei geschlossenen Balkonen das Rauminnere von der Außenumgebung trennenden Wände sowie die an der Energieberechnung beteiligten Außenwände des Hauptbaukörpers sind jeweils einzubeziehen) in den Nenner einzubeziehen sind; zugleich wird klarer dargestellt, in welchen Fällen Bauteile wie nichttragende Wohnungstrennwände und Brüstungselemente offener Balkone bei den verschiedenen Berechnungsverfahren in Zähler bzw. Nenner einzubeziehen sind.
2. Volumenanteilsverfahren: Beim Volumenanteilsverfahren wurden die Berechnungsgrundsätze für Bauteile aus Stahl in Projekten in Stahl-Beton-Mischbauweise um eine grafische Erläuterung der umschließenden Querschnittsfläche von Stahlbauteilen ergänzt (Abbildung 3); festgelegt wird, dass bei Geschossdeckenbauteilen, deren Hohlräume zusammen mit den Gewichtsreduktionskörpern mehr als 45 % des Gesamtvolumens des Bauteils (einschließlich der Ortbeton-Verbundschicht) ausmachen, das Volumen der Hohlräume und der Gewichtsreduktionskörper in Zähler und Nenner abzuziehen ist; ergänzt wurde die Regelung, dass integrierte Außenwandplatten mit kombinierter Rippenkonstruktion mit einer Wanddicke von 200 mm zu berechnen sind.
3. Verfahren der Gewichtungskoeffizienten: Beim Verfahren der Gewichtungskoeffizienten wird der Vergrößerungsfaktor des „Korrekturbeiwerts von Bauteilen“ für Erker, die zusammen mit der Wand sowie der oberen und unteren Platte integral vorgefertigt werden, von 1.3 auf 1.2 angepasst; die Regelungen zur Berechnung des „Anteils der Fertigteile“ und zum Vergrößerungsfaktor des Korrekturbeiwerts von Bauteilen bei vorgefertigten großgespannten Raumfachwerken, Schalentragwerken und Membrankonstruktionen wurden sprachlich vereinheitlicht und weiter ausdifferenziert; neu aufgenommen wurden Regelungen, wonach vorgefertigte einzelne Fachwerkträger beziehungsweise -stützen sowie vorgefertigte Gitterstützen bei der Berechnung des „Anteils der Fertigteile“ vereinfachend als jeweils ein Träger- beziehungsweise Stützenbauteil gezählt werden, einschließlich der Bestimmungen zum Vergrößerungsfaktor des Korrekturbeiwerts von Bauteilen.
4. Korrekturbeiwerte von Bauteilen: Im Dokument Hujianjiancai [2025] Nr. 250 gestaltet sich die Berechnung der Korrekturbeiwerte für Umfassungswände aus Stahlbeton und tragende Innenwände komplexer: Sie wird anhand der fünf Dimensionen des Industrialisierungsbeiwerts und der Bonuspositionen für Korrekturbeiwerte insgesamt bestimmt, wobei die detaillierten Berechnungsformeln und die jeweiligen Kennwerte der Beiwerte angegeben werden. Zugleich wurde die Tabelle der Korrekturbeiwerte für die verschiedenen Bauteile (Tabelle 2) angepasst: So werden bei den Korrekturbeiwerten vollständig vorgefertigter Träger und Stützen mehr Fälle berücksichtigt, darunter Werte bei unterschiedlichen Dickenanteilen der Ortbetonschicht von Verbundträgern sowie Korrekturbeiwerte für vollständig vorgefertigte Betonträger und -stützen mit Trockenverbindung; bei vollständig vorgefertigten Betonträgern ohne Stützunterbau und bei Beton-Verbundträgern ohne Stützunterbau wird jeweils 0.2 zum ursprünglichen Korrekturbeiwert addiert usw.
5. Standardisierungsbonus: Festgelegt werden Bewertungsgegenstand, Bewertungsphasen und Bewertungsregeln der Planungsstandardisierung von Fertigteilgebäuden. Wohngebäude werden projektbezogen anhand aller Einzelgebäude bewertet, bei denen die Fertigteilbauweise umgesetzt wird (mit Ausnahme von in unterschiedlichen Systemen errichteten Fertigteilgebäuden); öffentliche Gebäude werden anhand der Einzelgebäude mit umgesetzter Fertigteilbauweise bewertet (der Podiumsbereich des Gebäudes kann unberücksichtigt bleiben); Industriebauten können die Bewertung der Planungsstandardisierung einzelner Gebäude in Anlehnung an öffentliche Gebäude durchführen. Gemäß Anlage 2 erfolgt die Bewertung in zwei Phasen und ergibt die „Bewertungspunktzahl der Planungsstandardisierung (Entwurf)“ sowie die „Bewertungspunktzahl der Planungsstandardisierung (Ausführungsplanung)“; die „Bewertungspunktzahl der Planungsstandardisierung (Ausführungsplanung)“ bildet die Berechnungsgrundlage für den Standardisierungsbonus. Je nach Gebäudetyp sind unterschiedliche Wertebereiche des Standardisierungsbonus festgelegt: Liegt beispielsweise die Bewertungspunktzahl der Planungsstandardisierung (Ausführungsplanung) S bei Wohngebäuden sowie öffentlichen Büro- und Forschungsgebäuden in unterschiedlichen Bereichen, werden für den Standardisierungsbonus jeweils 1 %, 2 % bzw. 3 % angesetzt; auch bei sonstigen öffentlichen Gebäuden und Industriebauten werden für den Standardisierungsbonus je nach Bereich der Bewertungspunktzahl der Planungsstandardisierung S jeweils 1 %, 2 % bzw. 3 % angesetzt. Der Erlass Nr. 765 enthält keine Regelungen zur Bewertung und zu Bonuszuschlägen im Zusammenhang mit der Planungsstandardisierung von Fertigteilgebäuden.
2. Berechnung der Fertigteilquote: Festgelegt wird, dass Wohngebäude und öffentliche Gebäude je nach Gebäudetyp die Fertigteilquote des Einzelgebäudes anhand unterschiedlicher Tabellen der Korrekturbeiwerte für Innenausbau-Bauteile (Technologien) berechnen (Tabelle 3 bzw. Tabelle 4). Der vollständige Ausbau von Wohngebäuden und öffentlichen Gebäuden wird genauer definiert: Der vollständige Ausbau von Wohngebäuden bedeutet, dass feste Oberflächen, feste Einbaumöbel, Leitungen und Anlagen sowie Schalter und Steckdosen in den Gemeinschaftsbereichen und innerhalb der Wohnungen vollständig ausgebaut und installiert sind und die festen Einrichtungen von Küche und Bad montiert wurden; der vollständige Ausbau öffentlicher Gebäude bedeutet, dass feste Oberflächen, feste Einbaumöbel, feste Einrichtungen, Leitungen und Anlagen sowie Schalter und Steckdosen in den Gemeinschaftsbereichen (einschließlich Sanitärbereichen) vollständig ausgebaut und installiert sind und in den Bereichen des Zweitausbaus die grundlegenden Anlagen für Wasser, Elektrizität und Lüftung installiert wurden. Detailliert ausgeführt wurden außerdem die Berechnungsweise des Anteils und die Korrekturbeiwerte für Innenausbau-Bauteile (Technologien) wie nicht gemauerte (nicht betonierte) innere Trennwände, trocken verlegte Innenwandverkleidungen, integrierte Küchen, integrierte Bäder, vorgefertigte Fußbodenaufbauten und getrennt geführte Leitungen; in die Tabelle der Korrekturbeiwerte für Innenausbau-Bauteile (Technologien) öffentlicher Gebäude wurde ferner die Trockenbau-Decke aufgenommen. Der Erlass Nr. 765 weist eine derart differenzierte Berechnung der Fertigteilquote für unterschiedliche Gebäudetypen nicht auf; seine Regelungen zu Innenausbau-Bauteilen (Technologien) sind vergleichsweise knapp gehalten.
4. Arbeitsanforderungen: Festgelegt werden die konkreten Zuständigkeiten von Bauherren, Planungsunternehmen, Prüfstellen für Ausführungspläne, Bauverwaltungsbehörden, Verwaltungskomitees bestimmter Gebiete, den für die Prüfung von Planungsunterlagen zuständigen Stellen sowie Qualitätsaufsichtsbehörden bei Fertigteilbauprojekten: So haben die Bauherren ihre Hauptverantwortung wahrzunehmen und ein Management über den gesamten Prozess durchzuführen; die Planungsunternehmen haben die technische Konzeption in der Frühphase sowie die Verfahrensplanung sorgfältig zu erstellen; die Prüfstellen für Ausführungspläne haben die Fertigteilbau-Kennwerte des Projekts gemäß den Berechnungsgrundsätzen zu prüfen usw. Der Erlass Nr. 765 enthält keine derart detaillierten Regelungen zu den Zuständigkeiten der einzelnen Stellen.
5. Umsetzungstermine: Festgelegt wird, dass Projekte, deren Ausführungspläne am oder nach dem 1. September 2025 zur Prüfung eingereicht werden, gemäß den einschlägigen Anforderungen dieser Mitteilung und der Anlage „Berechnungsgrundsätze“ umzusetzen sind; Projekte, deren Ausführungspläne vor dem 1. September 2025 zur Prüfung eingereicht wurden und die vor dem 1. Dezember 2025 etwa aufgrund von Planungsänderungen erneut zur Prüfung der Ausführungspläne eingereicht werden, können weiterhin gemäß den einschlägigen Anforderungen der alten Unterlage umgesetzt werden, wobei eine Umsetzung nach der neuen Mitteilung empfohlen wird; Projekte, die am oder nach dem 1. Dezember 2025 wegen Planungsänderungen erneut zur Prüfung der Ausführungspläne eingereicht werden, sind strikt nach den einschlägigen Anforderungen der neuen Mitteilung und der Anlage „Berechnungsgrundsätze“ umzusetzen. Der Erlass Nr. 765 enthält keine derartigen Ausführungsregelungen für Projekte, deren Ausführungspläne zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Prüfung eingereicht werden.
Der Link zum Originaltext lautet wie folgt:
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