Die städtische Kommission für Wohnungsbau erlässt die «Vorschriften für das Sicherheitsmanagement in der Ausführung monolithisch ergänzter Betonfertigteil-Bauwerke in Shanghai»
WeChat-Sync · Xiaowei · 2025-04-23
Artikel 1 (Zweck und Rechtsgrundlage)
Um die Bausicherheitsverwaltung bei der Errichtung monolithischer Betonfertigteiltragwerke in dieser Stadt zu verstärken, Unfälle zu verhüten und Leben und Eigentum der Bevölkerung zu schützen, wird diese Regelung auf der Grundlage der „Verordnung über die Verwaltung der Arbeitssicherheit bei Bauprojekten“ und der einschlägigen technischen Normen sowie unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten dieser Stadt erlassen.
Artikel 2 (Anwendungsbereich)
Diese Regelung gilt für Bauvorhaben mit monolithischen Betonfertigteiltragwerken im Rahmen von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Hochbauten sowie von Anlagen der kommunalen Infrastruktur (ohne Verkehrsbauten) im Verwaltungsgebiet dieser Stadt.
Artikel 3 (Verwaltungsbehörden)
Die Shanghaier Kommission für Wohnungswesen und Stadt-Land-Entwicklung ist für die umfassende Verwaltung der Bausicherheit bei der Errichtung monolithischer Betonfertigteiltragwerke in dieser Stadt zuständig.
Die Shanghaier Hauptstation für die Sicherheits- und Qualitätsaufsicht von Bauvorhaben ist für die konkrete Überwachung der Bausicherheit bei der Errichtung monolithischer Betonfertigteiltragwerke in dieser Stadt zuständig.
Die Bauverwaltungsbehörden der einzelnen Stadtbezirke und die Verwaltungskommissionen der besonderen Gebiete sind für die tägliche Aufsicht über die Baustellensicherheit von Bauvorhaben mit monolithischen Betonfertigteiltragwerken in ihren jeweiligen Verwaltungsgebieten zuständig.
Artikel 4 (Vier Regelungen und eine Förderinitiative)
Bei der Errichtung monolithischer Betonfertigteiltragwerke gelten die Regelungen über die Detailplanung der Bauausführung, über spezielle Bauausführungspläne, über die Montagefreigabe sowie über den Einsatz von Personal mit Befähigungsnachweis.
(1) Regelung über die Detailplanung der Bauausführung: Maßnahmen mit Auswirkung auf die Tragwerkssicherheit – etwa die Verstärkung von Lagerflächen, die Gestelle zur Lagerung von Bauteilen, die Anschlagpunkte der Bauteile, die Wandbefestigungen von Bauhilfseinrichtungen und -geräten, die temporären Abstützpunkte der Geschossdecken sowie Anbaueinrichtungen – sind vom Planungsunternehmen zu prüfen und freizugeben.
(2) Regelung über spezielle Bauausführungspläne: Vor der Errichtung von Betonfertigteiltragwerken sind auf der Grundlage der geltenden nationalen Normen und Vorschriften sowie unter Berücksichtigung der Planungsunterlagen und der Anforderungen an den Arbeitsschutz und den Umweltschutz auf der Baustelle spezielle Bauausführungspläne zu erstellen; werden neue Technologien, Verfahren, Werkstoffe oder Geräte eingesetzt, die die Bausicherheit beeinträchtigen können und für die noch keine normativen Grundlagen vorliegen, ist nach den einschlägigen Bestimmungen eine Expertenbegutachtung durchzuführen.
(3) Regelung über die Montagefreigabe: Bevor Fertigteile zur Montage angehoben werden, haben das Bauunternehmen und die Bauüberwachung die Arbeitsschutzmaßnahmen und -bedingungen der Montage umfassend zu prüfen; die Montage darf erst nach Erteilung der „Montagefreigabe“ durchgeführt werden.
(4) Regelung über den Einsatz von Personal mit Befähigungsnachweis: Die auf der Baustelle tätigen Arbeitskräfte müssen nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen die entsprechenden Zertifikate für besondere Tätigkeiten vorweisen.
(5) Förderung der Anwendungvon Technologien wie BIM, Internet der Dinge (IoT), AR und KI im Sicherheitsmanagement. Der Einsatz der BIM-Technologie für die Modell- und Entformungssimulation komplexer dreidimensionaler Konstruktionen, für die Kollisions- und Montageablaufsimulation komplexer Verbindungsknoten von Fertigteilen sowie für die Simulation der Auslegerbahnen und der räumlichen Bewegungsabläufe von Hebezeugen wird gefördert, um die Bausicherheit zu erhöhen.
Artikel 5 (Pflichten des Bauherrn)
Der Bauherr hat folgende Hauptpflichten:
(1) Auf der Grundlage der Regelung über die Detailplanung der Bauausführung sind das Bauunternehmen, das Planungsunternehmen und der Fertigteilhersteller einheitlich zu koordinieren, damit diese ihre jeweilige Detailplanung der Bauausführung und die entsprechenden Pflichten des Sicherheitsmanagements festlegen.
(2) Entsprechend den Besonderheiten des Umschlags und Transports der Fertigteile, der Verstärkung der Lagerflächen sowie der Montage der Bauteile sind die Kosten für Maßnahmen der Arbeitssicherheit und der ordnungsgemäßen Baustellenführung angemessen festzulegen.
(3) Zu koordinieren sind der Produktionsfortschritt der Fertigteile und der Baufortschritt auf der Baustelle; ferner sind die Bauabläufe und die Zusammenarbeit zwischen dem Generalunternehmer und den einzelnen Fachsubunternehmern aufeinander abzustimmen.
(4) Entsprechend den Besonderheiten der Errichtung von Fertigteilgebäuden sind die am Bau beteiligten Einheiten – Planung, Bauausführung und Bauüberwachung – zu organisieren, damit die besonders gefährlichen Teilbauleistungen sowie die kritischen Punkte der Bausicherheit geprüft werden.
(5) Die Planungsdauer und die Bauzeit dürfen nicht willkürlich verkürzt werden.
Artikel 6 (Pflichten des Planungsunternehmens)
Das Planungsunternehmen hat folgende Hauptpflichten:
(1) In den Planungsunterlagen sind Faktoren wie die Anschlagpunkte der Bauteile, die Befestigungspunkte von Bauhilfseinrichtungen und -geräten sowie die Anbindungspunkte zu berücksichtigen, und die entsprechenden Maßnahmen des Sicherheitsmanagements sind festzulegen.
(2) Auf der Grundlage der Regelung über die Detailplanung der Bauausführung sind die Bauausführungspläne, welche die Tragwerkssicherheit betreffen, zu prüfen und freizugeben.
(3) Auf der Grundlage der Planungsunterlagen und der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort sind Vor-Ort-Anleitungen und technische Einweisungen durchzuführen.
Artikel 7 (Pflichten des Generalunternehmers)
Der Generalunternehmer hat folgende Hauptpflichten:
(1) Die Regelung über die Anwesenheit des Projektleiters auf der Baustelle ist strikt umzusetzen; entsprechend der „Norm für das Arbeitssicherheitsmanagement auf der Baustelle“ sind die Sicherheitspflichten der einzelnen Arbeitsstellen zu erfüllen.
(2) Entsprechend den Besonderheiten der Errichtung von Fertigteilgebäuden und auf der Grundlage der Detailplanung der Bauausführung sind spezielle Bauausführungspläne zu erstellen; sofern eine Begutachtung erforderlich ist, ist nach den einschlägigen Bestimmungen eine Expertenbegutachtung durchzuführen.
(3) In den Verträgen zwischen Generalunternehmer und Subunternehmern sind die Sicherheitspflichten für den Transport der Fertigteile sowie für die Instandhaltung und Verwaltung der Maschinen und Geräte eindeutig festzulegen; die Subunternehmer sind zu koordinieren und anzuhalten, einander zu unterstützen und zusammenzuarbeiten.
Artikel 8 (Pflichten der Bauüberwachung)
Die Bauüberwachung hat folgende Hauptpflichten:
(1) Entsprechend den Besonderheiten der Montagebauweise ist ein Ausführungsplan für die Bauüberwachung zu erstellen, der die Schwerpunkte und Anforderungen der Überwachung festlegt.
(2) Die Prüfung der Abnahme der Fertigteile bei der Anlieferung ist zu verstärken.
(3) Die Überwachung der Arbeitsschutzmaßnahmen und -bedingungen bei den Montagearbeiten ist zu intensivieren.
Artikel 9 (Pflichten des Herstellers von Betonfertigteilen)
Der Hersteller von Betonfertigteilen hat folgende Hauptpflichten:
(1) Für die Anschlagpunkte der Fertigteile sowie die Befestigungspunkte von Bauhilfseinrichtungen und -geräten sind die besonderen Abnahmeprotokolle für verdeckte Bauleistungen vorzulegen.
(2) Der Schutz der Anschlagpunkte der Fertigteile, der Befestigungspunkte von Bauhilfseinrichtungen und -geräten sowie der temporären Abstützpunkte als Teil des Schutzes der fertigen Bauteile ist sicherzustellen; diese dürfen nicht beschädigt werden.
(3) An den Anschlagpunkten der Fertigteile, an den Befestigungspunkten von Bauhilfseinrichtungen und -geräten sowie an den temporären Abstützstellen sind entsprechende Kennzeichnungen anzubringen.
Artikel 10 (Pflichten der Arbeitskräfte)
Die Arbeitskräfte haben folgende Hauptpflichten:
(1) Die Sicherheitsvorschriften für die Arbeitsausführung sind strikt einzuhalten.
(2) Die Regelung über den Einsatz von Personal mit Befähigungsnachweis ist strikt einzuhalten.
(3) Die mit Montagearbeiten befassten Arbeitskräfte sind mit vollständiger persönlicher Schutzausrüstung auszustatten; bei Arbeiten in der Höhe ist ein Fünfpunkt-Sicherheitsgurt zu tragen, der sicher befestigt und oberhalb des Benutzers eingehängt werden muss. Regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen sind durchzuführen, um den Eigenschutz zu stärken.
Artikel 11 (Anforderungen an die Erstellung spezieller Bauausführungspläne)
Der spezielle Bauausführungsplan muss folgende wesentliche Inhalte umfassen:
(1) die Lagerung, den Umschlag und die Montage der Fertigteile, einschließlich des Be- und Entladens vor Ort, der Lagerung und des Umschlags, der Montageverfahren und -wege, des Nachweises der Tragfähigkeit des Untergrunds der Lagerflächen, der Auswahl der Hebezeuge, der Bemessung der Anschlagmittel sowie der Planung der Anschlagpunkte der Bauteile und der Wandbefestigungspunkte von Turmdrehkranen und Bauaufzügen;
(2) der Arbeitsschutz bei Arbeiten in der Höhe, einschließlich der Schutzmaßnahmen, die beim Einbau von Bauteilen an Absturzkanten, beim Betonieren der Verbindungsknoten mit Ortbeton sowie bei Ausbesserungsarbeiten im Zuge des Schutzes fertiger Bauteile zu treffen sind, sowie der Schutz bei sich überlagernden Arbeiten;
(3) die Einrichtungen wie spezielle Arbeitsbühnen, Gerüste, senkrechte Steigleitern und Hängegerüste sowie ihre Befestigungs- und Verankerungskonstruktionen;
(4) die temporären Abstützsysteme für die Montage der Fertigteile sowie die Tragfähigkeit ihrer Untergründe.
Artikel 12 (Lagerflächen für Fertigteile und sonstige Anforderungen)
Die Lagerflächen für Fertigteile müssen folgende Anforderungen erfüllen:
(1) Für Fertigteile ist eine eigens ausgewiesene Lagerfläche einzurichten; der Lagerbereich ist mit Abgrenzungszäunen zu versehen, und unbefugte Personen, fremde Materialien und Geräte dürfen diesen nicht betreten.
(2) Entsprechend der Art der Fertigteile sind geeignete Lagerungsverfahren zu wählen und die zulässige Anzahl der übereinander gestapelten Lagen festzulegen; zwischen den Bauteilen sind zuverlässige Unterlageklötze anzuordnen. Bei einer Lagerung in Gestellen sind diese statisch nachzuweisen.
(3) Bei der Standortwahl der Lagerflächen für Fertigteile sind unter anderem der Hubradius der Vertikaltransportgeräte, die Anordnung der Baustellenfahrwege sowie die Haltepositionen der Entladefahrzeuge zu berücksichtigen; die Lagerflächen sind möglichst nahe am jeweiligen Gebäude einzurichten, um sich überlagernde Arbeiten zu vermeiden.
(4) Bei der Anlieferung der Fertigteile sind die Qualitätsbescheinigungen der Fertigteile zu prüfen sowie die Abnahmeprotokolle für die verdeckten Anschlagpunkte, die Betonfestigkeit und weitere einschlägige Angaben zu kontrollieren; ferner sind die Anschlagpunkte und das äußere Erscheinungsbild der Bauteile zu prüfen.
(5) Lagerflächen, Gestelle, spezielle Arbeitsbühnen für Arbeiten in der Höhe, Gerüste, Hängegerüste und sonstige Hilfseinrichtungen sowie die temporären Abstützsysteme für die Montage der Fertigteile dürfen erst nach erfolgreicher Abnahme und Anbringung eines Freigabeschildes in Betrieb genommen werden.
(6) Die für das Heben verwendeten Hebe- und Anschlagmittel wie Drahtseile und Handkettenzüge sind entsprechend ihrer Nutzungshäufigkeit häufiger zu prüfen und auf der Grundlage der Prüfergebnisse regelmäßig auszutauschen. Selbst hergestellte Drahtseilverbindungen sowie eigenmächtig gefertigte Anschlagmittel ohne konstruktiven Nachweis sind strengstens untersagt.
Artikel 13 (Aufsicht)
Die Überwachungsstellen für Bauvorhaben auf Stadt- und Bezirksebene haben entsprechend den Besonderheiten der Errichtung von Fertigteilgebäuden schwerpunktmäßig folgende Aufsichtsaufgaben wahrzunehmen:
(1) Angesichts der stark ausgeprägten Kontinuität der Bauabläufe bei der Errichtung von Fertigteilgebäuden ist die Aufsicht zu verstärken und die Erfüllung der Sicherheitspflichten aller am Bau Beteiligten durchzusetzen. Bei Verstößen gegen diese Regelung, die schwerwiegende Sicherheitsgefahren begründen, ist anzuordnen, die betreffenden Arbeiten abschnittsweise auszusetzen und zu berichtigen, gegebenenfalls bis zur vollständigen Einstellung der Arbeiten zur Behebung der Mängel.
(2) Bauvorhaben mit monolithischen Betonfertigteiltragwerken sind als Schwerpunkt in die Inspektions- und Kontrollgänge der Bauverwaltungsbehörden auf Stadt- und Bezirksebene einzubeziehen.
Artikel 14 (Behandlung von Verstößen)
Das Bausicherheitsmanagement bei der Errichtung monolithischer Betonfertigteiltragwerke ist in die Standardisierung der Arbeitssicherheit und in die dynamische Leistungsbewertung einzubeziehen. Gegenüber verantwortlichen Einheiten oder Personen, die gegen die Bestimmungen verstoßen, sind Maßnahmen wie Vorladungsgespräche und Punktevergaben als verwaltungsinterne Sanktionen zu ergreifen; bei rechts- oder vorschriftswidrigem Verhalten sind nach Maßgabe der geltenden Gesetze und Verordnungen entsprechende Verwaltungssanktionen zu verhängen.
Artikel 15 (Schlussbestimmungen)
Bei der Errichtung monolithischer Betonfertigteiltragwerke sind für die Bausicherheit neben dieser Regelung auch die geltenden Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Normen zu beachten.
Artikel 16
Diese Regelung tritt am1. Mai 2025 in Kraft und gilt bis zum 30. April 2030.





END
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