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Zur Herausgabe der «Vorschriften für das Sicherheitsmanagement in der Ausführung monolithisch ergänzter Betonfertigteil-Bauwerke in Shanghai» durch die städtische Kommission für Wohnungsbau

WeChat-Sync · Xiaowei · 2025-04-29

Der folgende Artikel stammt von Shanghai Wohnungs- und Stadt-Land-Entwicklung

 

Um das Arbeitssicherheitsmanagement bei der Bauausführung monolithischer Betonfertigteilkonstruktionen in dieser Stadt zu verstärken, Unfälle zu verhüten sowie Leben und Eigentum der Bevölkerung zu schützen, hat die Shanghaier Kommission für Wohnungswesen und Stadt-Land-Entwicklung die „Shanghaier Regelung zum Arbeitssicherheitsmanagement bei der Bauausführung monolithischer Betonfertigteilkonstruktionen“ erlassen. Hierzu wird Folgendes bekannt gegeben:

Artikel 1 (Zweck und Rechtsgrundlage)

Um das Arbeitssicherheitsmanagement bei der Bauausführung monolithischer Betonfertigteilkonstruktionen in dieser Stadt zu verstärken, Unfälle zu verhüten sowie Leben und Eigentum der Bevölkerung zu schützen, wird diese Regelung auf der Grundlage der „Verordnung über das Sicherheitsmanagement in der Bauproduktion“ und der einschlägigen technischen Normen sowie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten dieser Stadt erlassen.

Artikel 2 (Anwendungsbereich)

Diese Regelung gilt für Projekte mit monolithischen Betonfertigteilkonstruktionen, die im Rahmen des Neu-, Um- und Erweiterungsbaus von Hochbauten sowie von kommunaler Infrastruktur (mit Ausnahme der Verkehrsinfrastruktur) im Verwaltungsgebiet dieser Stadt ausgeführt werden.

Artikel 3 (Zuständige Verwaltungsstellen)

Die Shanghaier Kommission für Wohnungswesen und Stadt-Land-Entwicklung ist für die übergeordnete Verwaltung der Arbeitssicherheit bei der Bauausführung monolithischer Betonfertigteilkonstruktionen in dieser Stadt zuständig.

Die Shanghaier Hauptüberwachungsstelle für Sicherheit und Qualität von Bauvorhaben ist für die konkrete Überwachung der Arbeitssicherheit bei der Bauausführung monolithischer Betonfertigteilkonstruktionen in dieser Stadt zuständig.

Die Bauverwaltungsbehörden der einzelnen Stadtbezirke und die Verwaltungskommissionen der jeweiligen Sonderzonen sind für die tägliche Überwachung der Sicherheit auf den Baustellen von Projekten mit monolithischen Betonfertigteilkonstruktionen in ihrem jeweiligen Verwaltungsgebiet zuständig.

Artikel 4 (Vier Systeme und eine Fördermaßnahme)

Bei der Bauausführung von monolithischen Betonfertigteilkonstruktionen sind die Systeme für die Detailplanung, für spezielle Bauausführungspläne, für die Montagefreigabe und für die Beschäftigung mit Befähigungsnachweis umzusetzen.

(1) System der Detailplanung. Pläne, die die Tragwerkssicherheit des Bauwerks berühren – etwa die Verstärkung der Fertigteillagerplätze, die Lagergestelle der Bauteile, die Anschlagpunkte der Bauteile, die Befestigung von Baueinrichtungen und -geräten an Wänden, die Auflagerpunkte temporärer Abstützungen und Geschossdecken sowie die Anbauteile – sind vom Planungsinstitut zu prüfen und freizugeben.

(2) System der speziellen Bauausführungspläne. Vor der Bauausführung von Betonfertigteiltragwerken ist auf der Grundlage der geltenden staatlichen Normen und Standards sowie unter Berücksichtigung der Planzeichnungen, der Anforderungen an die Arbeitssicherheit und den Umweltschutz auf der Baustelle ein spezieller Bauausführungsplan zu erstellen. Sind neue Technologien, Verfahren, Werkstoffe oder Geräte vorgesehen, die die Bausicherheit beeinträchtigen können und für die noch keine normativen Grundlagen vorliegen, ist gemäß den einschlägigen Bestimmungen eine Begutachtung durch Sachverständige durchzuführen.

(3) System der Montagefreigabe. Vor dem Anheben der Fertigteile zum Einbau haben das Bauunternehmen und die Bauüberwachung die Maßnahmen und Bedingungen der Arbeitssicherheit für die Hebe- und Montagearbeiten umfassend zu prüfen; erst nach Erteilung der „Montagefreigabe“ darf die Montage durchgeführt werden.

(4) System der Beschäftigung mit Befähigungsnachweis. Die auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte müssen gemäß den einschlägigen Bestimmungen die entsprechenden Zertifikate für besondere Tätigkeiten besitzen.

(5) Förderung der Anwendung von BIM, Internet der Dinge, AR, KI u. a. Technologien im Arbeitssicherheitsmanagement. Der Einsatz der BIM-Technologie wird gefördert, um u. a. Simulationen zum Aufbau und zur Entformung komplexer dreidimensionaler Bauteile, Kollisions- und Montageablaufsimulationen komplexer Verbindungsknoten von Fertigteilen sowie Simulationen der Auslegerbahnen und der räumlichen Bewegungsabläufe von Hebezeugen durchzuführen und dadurch das Niveau der Bausicherheit zu erhöhen.

Artikel 5 (Pflichten des Bauherrn)

Der Bauherr hat folgende Hauptpflichten zu erfüllen:

(1) Auf der Grundlage des Systems der Detailplanung hat er die Bauunternehmen, Planungsinstitute, Fertigteilhersteller und weitere Einheiten einheitlich zu koordinieren, damit diese ihre jeweilige Detailplanung und die entsprechenden Verantwortlichkeiten für die Arbeitssicherheit festlegen.

(2) Er hat die Kostenansätze für Maßnahmen der Arbeitssicherheit und für eine geordnete Bauausführung angemessen festzulegen, wobei die Merkmale der Fertigteilmontage – wie der Umschlag der Bauteile, die Verstärkung der Lagerplätze und der Einbau der Bauteile – zu berücksichtigen sind.

(3) Er ist verantwortlich für die Abstimmung zwischen dem Produktionsfortschritt der Fertigteile und dem Bauzeitenfortschritt auf der Baustelle sowie für die Koordinierung der Bauabläufe und der Zusammenarbeit zwischen dem Generalunternehmer und den fachlich spezialisierten Nachunternehmern.

(4) Entsprechend den Merkmalen der Fertigteilbauweise veranlasst er, dass die beteiligten Einheiten – Planung, Bauausführung, Bauüberwachung u. a. – die Teilbauleistungen mit erheblichem Gefährdungspotenzial sowie die sicherheitskritischen Knotenpunkte der Bauausführung überprüfen.

(5) Die Planungsfristen und Bauzeiten dürfen nicht ohne Weiteres verkürzt werden.

Artikel 6 (Pflichten des Planungsinstituts)

Das Planungsinstitut hat folgende Hauptpflichten zu erfüllen:

(1) In den Planungsunterlagen sind u. a. die Anschlagpunkte der Bauteile, die Befestigungspunkte von Baueinrichtungen und -geräten sowie die Verankerungspunkte zu berücksichtigen und die entsprechenden Maßnahmen der Arbeitssicherheit festzulegen.

(2) Auf der Grundlage des Systems der Detailplanung sind die Bauausführungspläne, die die Tragwerkssicherheit des Bauwerks betreffen, zu prüfen und freizugeben.

(3) Auf der Grundlage der Planungsunterlagen und der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort sind Anleitungen und technische Einweisungen auf der Baustelle durchzuführen.

Artikel 7 (Pflichten des Generalunternehmers)

Der Generalunternehmer hat folgende Hauptpflichten zu erfüllen:

(1) Das System der Präsenzpflicht des Projektleiters auf der Baustelle ist strikt umzusetzen, und gemäß der „Norm für das Arbeitssicherheitsmanagement bei der Bauausführung vor Ort“ sind die Sicherheitspflichten der einzelnen Arbeitsstellen zu erfüllen.

(2) Entsprechend den Merkmalen der Fertigteilbauweise und in Verbindung mit der Detailplanung ist ein spezieller Bauausführungsplan zu erstellen; ist eine Begutachtung erforderlich, so ist diese gemäß den einschlägigen Bestimmungen durch Sachverständige durchzuführen.

(3) In den Verträgen zwischen General- und Nachunternehmern sind die Sicherheitspflichten u. a. für den Transport der Fertigteile sowie für die Wartung und Instandhaltung der Maschinen und Anlagen festzulegen; die Nachunternehmer sind zu koordinieren und zur gegenseitigen Zusammenarbeit anzuhalten.

Artikel 8 (Pflichten der Bauüberwachung)

Die Bauüberwachung hat folgende Hauptpflichten zu erfüllen:

(1) Entsprechend den Merkmalen der Fertigteilmontage ist ein Ausführungsplan für die Bauüberwachung zu erstellen, in dem die Überwachungsschwerpunkte und -anforderungen festgelegt werden.

(2) Die Prüfung der Anlieferungsabnahme der Fertigteile ist zu verstärken.

(3) Die Überwachung der Maßnahmen und Bedingungen der Arbeitssicherheit bei den Hebe- und Montagearbeiten ist zu intensivieren.

Artikel 9 (Pflichten der Hersteller von Betonfertigteilen)

Die Hersteller von Betonfertigteilen haben folgende Hauptpflichten zu erfüllen:

(1) Sie haben gesonderte Abnahmeprotokolle über verdeckte Arbeiten vorzulegen, die die Anschlagpunkte der Fertigteile und die Befestigungspunkte von Baueinrichtungen und -geräten betreffen.

(2) Sie haben den Schutz der fertigen Erzeugnisse an den Anschlagpunkten der Fertigteile, den Befestigungspunkten von Baueinrichtungen und -geräten sowie an den Punkten der temporären Abstützungen sicherzustellen; diese dürfen nicht beschädigt werden.

(3) An den Anschlagpunkten der Fertigteile, den Befestigungspunkten von Baueinrichtungen und -geräten sowie an den Stellen der temporären Abstützungen sind entsprechende Kennzeichnungen anzubringen.

Artikel 10 (Pflichten der auf der Baustelle Beschäftigten)

Die auf der Baustelle Beschäftigten haben folgende Hauptpflichten zu erfüllen:

(1) Die Betriebsanweisungen zur Arbeitssicherheit sind strikt einzuhalten.

(2) Das System der Beschäftigung mit Befähigungsnachweis ist strikt einzuhalten.

(3) Die Montagearbeiter müssen vollständige persönliche Schutzausrüstung tragen; bei Arbeiten in der Höhe ist ein Fünfpunkt-Auffanggurt anzulegen, der zuverlässig angeschlagen werden und nach dem Grundsatz „hoch einhängen, tief ansetzen“ verwendet werden muss. Ferner sind regelmäßige ärztliche Untersuchungen durchzuführen, und der Selbstschutz ist zu stärken.

Artikel 11 (Anforderungen an die Erstellung der speziellen Bauausführungspläne)

Der spezielle Bauausführungsplan muss im Wesentlichen folgende Hauptinhalte umfassen:

(1) die Lagerung, den Umschlag und das Heben der Fertigteile, einschließlich: Be- und Entladen vor Ort, Lagerung und Umschlag, Hebe- und Montageverfahren sowie -routen; der Berechnung der Tragfähigkeit des Baugrunds der Fertigteillagerplätze; der Auswahl der Hebezeuge und der Bemessung der Anschlagmittel; der Bemessung der Anschlagpunkte der Bauteile sowie der Wandbefestigungspunkte von Turmdrehkranen und Bauaufzügen;

(2) die Absturzsicherungen bei Arbeiten in der Höhe, einschließlich: der Schutzmaßnahmen für den Einbau von Bauteilen an Absturzkanten, für das Einbringen von Ortbeton an den Verbindungsknoten und für die Ausbesserung am Schutz fertig gestellter Bauteile sowie der Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch sich überschneidende Arbeitsabläufe;

(3) die speziellen Arbeitsbühnen, Gerüste, vertikalen Steigleitern, Hängearbeitsbühnen und ähnliche Einrichtungen sowie ihre Befestigungsvorrichtungen;

(4) die temporären Stützsysteme für den Einbau der Bauteile sowie die Tragfähigkeit der Gründungen u. a.

Artikel 12 (Fertigteillagerplätze und sonstige Anforderungen)

Die Fertigteillagerplätze müssen folgende Anforderungen erfüllen:

(1) Für Fertigteile sind gesonderte Lagerplätze einzurichten; die Lagerbereiche sind mit Absperrungen zu versehen, und unbeteiligte Personen, Materialien und Geräte dürfen diese nicht betreten bzw. dort nicht abgestellt werden.

(2) Entsprechend der Art der Fertigteile ist eine geeignete Lagerungsweise zu wählen und die zulässige Zahl der Stapellagen festzulegen; zwischen den Fertigteilen sind zuverlässige Unterlegklötze anzuordnen. Werden Regale zur Lagerung verwendet, sind diese statisch zu berechnen.

(3) Bei der Standortwahl für die Fertigteillagerplätze sind u. a. der Hubradius der Vertikaltransportgeräte, die Anordnung der Baustraßen sowie die Abstellpositionen der Entladefahrzeuge zu berücksichtigen; die Lagerplätze sind möglichst in der Nähe des jeweiligen Baukörpers anzulegen, um sich überschneidende Arbeitsabläufe zu vermeiden.

(4) Bei der Anlieferung der Fertigteile sind deren Qualitätsnachweise zu überprüfen und die Abnahmeprotokolle über die verdeckten Arbeiten an den Anschlagpunkten, die Betonfestigkeit und weitere Angaben zu kontrollieren. Ferner sind die Anschlagpunkte und das äußere Erscheinungsbild der Bauteile zu prüfen.

(5) Lagerplätze, Regale, spezielle Arbeitsbühnen für Arbeiten in der Höhe, Gerüste, Hängearbeitsbühnen und weitere Hilfseinrichtungen sowie die temporären Stützsysteme für den Einbau der Fertigteile dürfen erst nach bestandener Abnahme und Anbringung der Freigabekennzeichnung in Betrieb genommen werden.

(6) Die für das Heben verwendeten Anschlag- und Hebemittel – wie Drahtseile und Kettenzüge – sind je nach Nutzungshäufigkeit häufiger zu prüfen und auf der Grundlage der Prüfergebnisse regelmäßig auszutauschen. Selbst gefertigte Drahtseilverbindungen sind strengstens untersagt; selbst angefertigte Anschlagmittel ohne Bemessungsgrundlage sind ebenfalls strengstens untersagt.

Artikel 13 (Aufsicht und Überwachung)

Die Überwachungsstellen für Bauvorhaben der Stadt und der Stadtbezirke haben entsprechend den Merkmalen der Fertigteilbauweise schwerpunktmäßig folgende Überwachungsaufgaben wahrzunehmen:

(1) Angesichts der starken zeitlichen Kontinuität der Fertigteilbauarbeiten ist die Überwachung zu verstärken und die Erfüllung der Sicherheitspflichten aller am Bau Beteiligten durchzusetzen. Bei Verstößen gegen diese Regelung, die eine ernste Sicherheitsgefahr darstellen, ist anzuordnen, die betroffenen Bauabschnitte zur Behebung der Mängel vorübergehend einzustellen, bis hin zur vollständigen Einstellung der Arbeiten zur Mängelbeseitigung.

(2) Projekte mit monolithischen Betonfertigteilkonstruktionen sind ein Schwerpunkt der Inspektionsarbeit der für das Bauwesen zuständigen Verwaltungsbehörden auf Stadt- und Bezirksebene.

Artikel 14 (Behandlung von Verstößen)

Das Arbeitssicherheitsmanagement bei der Bauausführung monolithischer Betonfertigteilkonstruktionen ist in die Standardisierung der Arbeitssicherheit und die dynamische Leistungsbewertung einzubeziehen. Gegen die verantwortlichen Einheiten oder Personen, die gegen diese Regelung verstoßen, sind Verwaltungsmaßnahmen wie Rügegespräche und Punktebewertungen zu verhängen; bei rechts- und regelwidrigem Verhalten sind nach Maßgabe der geltenden Gesetze und Verordnungen entsprechende Verwaltungssanktionen zu verhängen.

Artikel 15 (Schlussbestimmungen)

Für die Arbeitssicherheit bei der Bauausführung monolithischer Betonfertigteilkonstruktionen gelten neben dieser Regelung die geltenden Gesetze, Verordnungen, Normen und Standards.

Artikel 16

Diese Regelung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft; ihre Gültigkeit endet am 30. April 2030.

END

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