15.000 Wörter und 134 Richtig-Falsch-Vergleichsbilder | Verbreitung des «Bildatlas zur Erkennung von Arbeitssicherheitsrisiken im Bauwesen der Provinz Guangdong» – Fertigteilbetonarbeiten im Fertigteilbau (Teil 2)
WeChat-Sync · Xiaowei · 2025-01-02
Der folgende Artikel stammt aus „Fertigteil- und Spannbetonkonstruktionen“.
Bekanntmachung der Abteilung für Wohnungswesen und Stadt-Land-Entwicklung der Provinz Guangdong über die Förderung der Verwendung des
„Bildatlas zur Erkennung von Arbeitssicherheitsgefahren bei Bauarbeiten in der Provinz Guangdong (Teil 4)“
An die für Wohnungswesen und Stadt-Land-Entwicklung zuständigen Fachbehörden aller Städte ab Bezirksebene, an die Verkehrsämter der Städte Guangzhou, Shenzhen, Foshan, Huizhou, Dongguan und Zhongshan, an das Amt für Schienenverkehr der Stadt Foshan, an die Wasserwirtschaftsämter der Städte Guangzhou, Shenzhen, Zhuhai, Foshan, Heyuan, Dongguan, Zhongshan, Yangjiang, Zhanjiang und Maoming, an das Amt für Wasserressourcen der Stadt Qingyuan, an das Amt für Forstwirtschaft und Gartenbau der Stadt Guangzhou sowie an das Amt für Stadtplanung und Bauwesen der Tiefenkooperationszone Guangdong–Macau in Hengqin:
Zur Umsetzung der „Bekanntmachung des Ministeriums für Wohnungswesen und Stadt-Land-Entwicklung über die Herausgabe der Kriterien zur Feststellung schwerwiegender Unfallrisiken der Produktionssicherheit bei Hoch- und Kommunalbauvorhaben (Ausgabe 2022)“ (Jian Zhi Gui [2022] Nr. 2), zur genauen Feststellung und rechtzeitigen Beseitigung schwerwiegender Unfallrisiken der Produktionssicherheit bei Hochbau- und kommunalen Infrastrukturvorhaben sowie zur wirksamen Verhütung und Eindämmung von Unfällen mit zahlreichen Toten und Verletzten hat unser Amt seit 2022 die Erstellung des „Bildatlas zur Erkennung von Arbeitssicherheitsgefahren bei Bauarbeiten in der Provinz Guangdong“ (im Folgenden „Erkennungsatlas“) organisiert und nacheinander Bildatlaswerke für drei Teile mit insgesamt acht Fachrichtungen erstellt und herausgegeben (Bauaufzüge, Turmdrehkrane, Schalungsarbeiten für Ortbeton, Baugruben, Tunnelbauarbeiten im Schienenverkehr, allgemeine Arbeitsgerüste, angebaute aufsteigende Arbeitsgerüste und Hängekörbe für Arbeiten in der Höhe). Gegenwärtig ist die Erstellung des vierten Teils für die beiden Fachrichtungen Stahlbauarbeiten und Betonfertigteile für Fertigteilgebäude abgeschlossen (im Folgenden „Erkennungsatlas (Teil 4)“); er wird Ihnen hiermit übergeben. Zugleich werden folgende Anforderungen aufgestellt, die Sie bitte gemeinsam umsetzen und befolgen.
1. Zügig Schulungen zur Bekanntmachung und Umsetzung organisieren. Die zuständigen Fachbehörden aller Gebiete werden aufgefordert, den „Erkennungsatlas (Teil 4)“ unverzüglich an die örtlich zuständigen Aufsichtsorgane für Arbeitssicherheit und an alle am Bau Beteiligten weiterzuleiten und in Kombination aus Online- und Offline-Formen zusammen mit den ersten drei Teilen des Atlasses die Aufklärungs-, Schulungs- und Auslegungsarbeit zum „Erkennungsatlas“ sorgfältig durchzuführen, damit alle am Bau Beteiligten und das mit der Arbeitssicherheitsaufsicht betraute Personal den Atlas rasch kennenlernen sowie die grundlegende Bedeutung von Unfallrisiken und die Feststellungskriterien vollständig und präzise erfassen, um das Niveau der Baustellenführung und der sicherheitsaufsichtlichen Durchsetzung wirksam zu verbessern.
2. Die Untersuchung und Beseitigung von Gefahrenquellen vertiefen. Die zuständigen Fachbehörden aller Ebenen sollen die Anwendung des „Erkennungsatlas“ bei der täglichen Untersuchung von Sicherheitsgefahren in Bauvorhaben aktiv vorantreiben, im Zusammenhang mit der dreijährigen Aktion zur grundlegenden Behebung von Arbeitssicherheitsproblemen im Wohnungs- und Stadt-Land-Entwicklungssystem; der Atlas ist als wichtiges Nachschlagewerk für die Sicherheitsaufsicht der Fachaufsichtsbehörden und der Aufsichtsorgane für Arbeitssicherheit zu nutzen; mit dem Schwerpunkt auf besonders gefährlichen Teilbauvorhaben sind alle Arten von Gefahren umfassend zu untersuchen und zu beseitigen, damit Sicherheitsrisiken beherrschbar bleiben.
3. Die Meldekanäle für Arbeitssicherheitsgefahren offen halten. Alle Fachbehörden auf allen Ebenen sollen die Anwendung des „Erkennungsatlas“ zum Anlass nehmen und kontinuierlich die Aktion von Arbeitssicherheits-„Whistleblowern“ durchführen, die Melde- und Aufklärungskanäle erweitern, die Eigeninitiative und das Engagement der Beschäftigten mobilisieren, sich an der Überwachung der Unternehmen zu beteiligen, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Arbeitssicherheitspflichten durch die Hauptverantwortlichen und die Projektverantwortlichen, sowie Beschäftigte und die breite Öffentlichkeit ermutigen, über Bürgerhotlines, behördliche Meldehotlines, Online- und Briefeingaben u. a. Wege sowie über Meldekanäle wie die „WeChat-Mini-App zur Meldung von Arbeitssicherheitsgefahren“, die „Plattform zur Offenlegung von Arbeitssicherheitsgefahren“ und die „Meldehotline 12350“ schwerwiegende Gefahren, Risiken und Rechtsverstöße zu melden, um die gemeinsame Gefahrenabwehr und -kontrolle sowie die vernetzte Zusammenarbeit kontinuierlich zu vertiefen.
Probleme sowie einschlägige Meinungen und Anregungen, die bei der Anwendung des „Erkennungsatlas“ auftreten, sind unmittelbar dem Referat für Qualitäts- und Sicherheitsaufsicht von Bauvorhaben unseres Amtes mitzuteilen.
Anlage:1. Bildatlas zur Erkennung von Arbeitssicherheitsgefahren bei Bauarbeiten in der Provinz Guangdong (Stahlbauarbeiten)
2. Bildatlas zur Erkennung von Arbeitssicherheitsgefahren bei Bauarbeiten in der Provinz Guangdong (Betonfertigteile für Fertigteilgebäude)
Abteilung für Wohnungswesen und Stadt-Land-Entwicklung der Provinz Guangdong
8. Juli 2024


4. Sicherheitsgefahren am Bauwerk

Gefahrenbild:Das Anschlagmittel entspricht nicht den Anforderungen.
Risikoanalyse:Eine ungeeignete Auswahl des Anschlagmittels kann leicht dazu führen, dass das Bauteil während des Anhebens in der Luft abstürzt und es zu Unfällen mit Personenschäden kommt.
Korrekturmaßnahmen:Die Arbeiten einstellen und das Anschlagmittel durch ein entsprechendes ersetzen.
Normanforderungen:„Technischer Standard für Beton-Fertigteilgebäude“ (GB/T 51231-2016), Abschnitt 9.8.1: 1. Anschlagmittel und Hebeausrüstung sind entsprechend den Anforderungen an Form, Abmessung, Gewicht und Arbeitsradius des Fertigteils auszuwählen; die verwendeten Anschlagmittel und Hebezeuge sowie deren Bedienung müssen den einschlägigen geltenden nationalen Normen und den technischen Anwendungshandbüchern der Produkte entsprechen.
4.3.14 Anschlagseil und Anschlagmittel -2

Gefahrenbild:Die Spleißverbindung des Stahlseils entspricht nicht den Anforderungen.
Risikoanalyse:Ein Fehler an der Spleißverbindung des Anschlagseils kann dazu führen, dass sich das Anschlagseil löst und die angeschlagene Last abstürzt, was Unfälle mit Personenschäden verursacht.
Korrekturmaßnahmen:Die Hebearbeiten einstellen, das betreffende Anschlagseil bzw. Anschlagmittel austauschen und sicherstellen, dass die Spleißverbindung den Normanforderungen entspricht.
Normanforderungen:„Technische Vorschrift für die Arbeitssicherheit bei Montage, Verwendung und Demontage von Turmdrehkranen im Bauwesen“ (JGJ 196-2010), Abschnitt 6.2.3: Werden die Enden des Stahlseils durch Spleißen fest verbunden, darf die Länge des Spleißabschnitts nicht weniger als das 20-Fache des Seildurchmessers betragen und nicht weniger als 300 mm; die eingeflochtenen Litzen sind straff anzuziehen, hervorstehende Teile sind glatt und eben auszuführen, und am Ende des Spleißes ist eine angemessene Länge freizulassen und mit Metalldraht fest zu umwickeln. Das Spleißverfahren des Stahlseils sollte den Anforderungen der geltenden Branchenvorschrift „Sicherheitsregeln für Anschlagmittel und Anschlagseile von Hebezeugen“ (LD48) entsprechen.
4.3.15 Anschlagseil und Anschlagmittel -4

Gefahrenbild:Der horizontale Winkel zwischen Stahlseil und Bauteil beträgt weniger als 45 °。
Risikoanalyse:Ein zu kleiner horizontaler Winkel des Anschlagseils kann leicht zu einer unzureichenden Stabilität beim Anheben des Bauteils führen, sodass die Last während des Anhebens abstürzt und Unfälle mit Personenschäden verursacht.
Korrekturmaßnahmen:Die Arbeiten einstellen und den Winkel des Anschlagseils neu einstellen.
Normanforderungen:„Technischer Standard für Beton-Fertigteilgebäude“ (GB/T 51231-2016), Abschnitt 9.8.1: 3. Der horizontale Winkel des Anschlagseils sollte nicht größer als 60° und nicht kleiner als 45° sein. Nach der „Technischen Sicherheitsnorm für Hebe- und Anschlagarbeiten im Bauwesen“ (JGJ276-2012), Abschnitt 5.1.5: 4. Die Anschlagung ist ruhig und fest auszuführen; der horizontale Winkel zwischen dem angeschlagenen Stahlseil und dem Objekt muss wie folgt betragen: beim Anheben des Bauteils nicht weniger als 45°; beim Aufrichten des Bauteils nicht weniger als 60°.
4.3.16 Anschlagseil und Anschlagmittel -6

Gefahrenbild:Das Hebeband ist stark beschädigt.
Risikoanalyse:Reißt das Hebeband, kann die Last beim Anheben abstürzen und Unfälle mit Personenschäden verursachen.
Korrekturmaßnahmen:Die Arbeiten einstellen und das Hebeband ersetzen.
Normanforderungen:„Technische Sicherheitsnorm für Hebe- und Anschlagarbeiten im Bauwesen“ (JGJ 276-2012), Abschnitt 3.0.3: Vor Beginn der Hebe- und Anschlagarbeiten sind die verwendeten Maschinen, Rollen, Anschlagmittel und Erdanker zu prüfen; sie müssen den Sicherheitsanforderungen entsprechen.
4.3.17 Anhebearbeiten -2

Gefahrenbild:Unbefugte Personen befinden sich im Arbeitsbereich des Anhebens von Fertigteilen.
Risikoanalyse:Fällt ein Bauteil herab, kann dies Unfälle mit Personenschäden verursachen.
Korrekturmaßnahmen:Die Anhebearbeiten einstellen; beim Anheben von Bauteilen ist ein Warn- und Absperrbereich einzurichten, eine eigens beauftragte Person ist mit der Überwachung zu betrauen, und unbefugten Personen ist das Betreten des abgesperrten Bereichs strikt zu untersagen.
Normanforderungen:„Allgemeine Norm für Arbeitssicherheit, Hygiene und Berufsgesundheit auf Baustellen des Hoch- und Kommunalbaus“ (GB 55034-2022), Abschnitt 3.4.1: Vor Beginn der Hebearbeiten ist ein Sicherheitsschutzbereich einzurichten und sind Warnschilder anzubringen; während der Hebearbeiten ist eine eigens beauftragte Person mit der Überwachung zu betrauen, um unbefugte Personen fernzuhalten; es ist strikt verboten, dass sich jemand unter der angehobenen Last oder dem Kranausleger aufhält oder hindurchgeht. Nach der „Technischen Vorschrift für Tragwerke mit monolithisch verbundenen Verbundschubwänden“ (DBJ/T 15-210-2021), Abschnitt 9.2.3: 1. Anschlagseile und Anschlagmittel dürfen erst nach bestandener Prüfung verwendet werden; unterhalb des Arbeitsbereichs des Anhebens ist das Stehen strikt verboten; rund um den Arbeitsbereich ist eine eigens beauftragte Person mit der Sicherheitsüberwachung zu betrauen, und unbefugte Personen dürfen den Arbeitsbereich nicht betreten.
4.3.18 Anhebearbeiten -3

Gefahrenbild:Beim Anheben von Fertigteilen werden keine Führungsseile verwendet.
Risikoanalyse:Schwingt die Last während des Anhebens, kann das Bauteil das Gleichgewicht und die Stabilität verlieren, was Unfälle mit Personenschäden durch Hebearbeiten verursachen kann.
Korrekturmaßnahmen:Die Arbeiten einstellen und an beiden Enden der Fertigteile Führungsseile anbringen.
Normanforderungen:„Technische Sicherheitsnorm für Hebe- und Anschlagarbeiten im Bauwesen“ (JGJ276-2012), Abschnitt 3.0.8: Beim Anheben von Dachbindern und Trägern in großer Höhe sowie beim Anheben von Stützen im Schräghubverfahren sind an beiden Enden der Bauteile Führungsseile anzubringen, mit denen das Bedienpersonal das Gleichgewicht und die Stabilität der Bauteile kontrolliert.
4.3.19 Anhebearbeiten -4

Gefahrenbild:Die Abspannseile der Bauteile sind am aufsteigenden Arbeitsgerüst festgebunden.
Risikoanalyse:Dies kann leicht zu Verformungen des Außengerüsts führen und ein Umkippen des Gerüstkörpers verursachen.
Korrekturmaßnahmen:Die Arbeiten einstellen und die am aufsteigenden Arbeitsgerüst festgebundenen Abspannseile entfernen.
Normanforderungen:„Technische Vorschrift für die Arbeitssicherheit von angebauten aufsteigenden Arbeitsgerüsten im Bauwesen“ (DBJ/T 15-233-2021), Abschnitt 7.4.4: Während der Verwendung des angebauten aufsteigenden Arbeitsgerüsts sind auf ihm folgende Arbeiten nicht zulässig: 2. das Anbinden von Hebe-Abspannseilen oder -kabeln am Gerüstkörper. Nach der „Allgemeinen Norm für Arbeitsgerüste“ (GB 55023-2022), Abschnitt 5.3.3: Es ist strikt verboten, Stützgerüste, Abspannseile, Betonförderrohre, Entladeplattformen sowie Auflagerelemente großer Geräte an Arbeitsgerüsten zu befestigen. Es ist strikt verboten, Hebeausrüstung an Arbeitsgerüsten aufzuhängen.
4.4.1 Handhabung durch das Personal -1

Gefahrenbild:Die bei der Montage von Fertigteilen eingesetzten Beschäftigten führen die Arbeiten in der Höhe nicht normgerecht aus.
Risikoanalyse:Dies kann leicht zu Abstürzen von Personen aus großer Höhe führen.
Korrekturmaßnahmen:Die Arbeiten einstellen und gemäß den Normanforderungen Aufstiegsleitern und Arbeitsbühnen aufstellen.
Normanforderungen:„Technischer Standard für Beton-Fertigteilgebäude“ (GB/T 51231-2016), Abschnitt 10.2.6: 3. Beschäftigte, die in der Höhe arbeiten, müssen die persönliche Schutzausrüstung ordnungsgemäß verwenden; für die Montagearbeiten sind nach Möglichkeit Arbeitsbühnen in Werkzeugbauweise zu verwenden.
4.4.2 Handhabung durch das Personal -2

Gefahrenbild:Bei der Montage der Fertigteile sind weder Schutzausrüstung noch eine den Anforderungen entsprechende Arbeitsbühne vorhanden.
Risikoanalyse:Dies kann leicht zu Abstürzen von Personen aus großer Höhe führen.
Korrekturmaßnahmen:Die Arbeiten einstellen; die Beschäftigten müssen die Schutzausrüstung ordnungsgemäß verwenden und die Montagearbeiten der Bauteile auf einer Arbeitsbühne ausführen.
Normanforderungen:„Technischer Standard für Beton-Fertigteilgebäude“ (GB/T 51231-2016), Abschnitt 10.2.6: 3. Beschäftigte, die in der Höhe arbeiten, müssen die persönliche Schutzausrüstung ordnungsgemäß verwenden; für die Montagearbeiten sind nach Möglichkeit Arbeitsbühnen in Werkzeugbauweise zu verwenden.
4.4.3 Kontrolle der Anhebearbeiten -1

Gefahrenbild:Bauteile werden, ohne zuvor temporär fixiert zu werden, nach dem Einpassen sofort kontrolliert und justiert.
Risikoanalyse:Dies kann leicht zum Umkippen der Fertigteile führen und Unfälle mit Personenschäden verursachen.
Korrekturmaßnahmen:Umgehend korrigieren: Bei der Montage sind die Bauteile nach dem Einpassen zunächst temporär zu fixieren und erst anschließend zu kontrollieren und zu justieren.
Normanforderungen:„Allgemeine Norm für Arbeitssicherheit, Hygiene und Berufsgesundheit auf Baustellen des Hoch- und Kommunalbaus“ (GB 55034-2022), Abschnitt 3.4.6: Bei Hebearbeiten sind Teile, die noch kein stabiles System bilden, temporär zu fixieren. Bei temporär fixierten Bauteilen dürfen die temporären Fixierungsmaßnahmen erst gelöst werden, nachdem die Montagefixierung abgeschlossen und fehlerfrei geprüft wurde. Nach dem „Technischen Standard für Beton-Fertigteilgebäude“ (GB/T 51231-2016), Abschnitt 10.3.2: Nach dem Einheben in ihre Position sind Fertigteile rechtzeitig auszurichten und temporär zu fixieren. Nach der „Technischen Vorschrift für Betonfertigteil-Tragwerke“ (JGJ1-2014), Abschnitt 12.3.1: Nach dem Einheben in ihre Position sind Fertigteile rechtzeitig auszurichten und temporär zu fixieren; dabei sind die einschlägigen Bestimmungen der geltenden nationalen Norm „Ausführungsnorm für Betonkonstruktionen“ GB50666 zu beachten.
4.4.4 Kontrolle der Anhebearbeiten -2

Gefahrenbild:An den Haken der Fertigteil-Verbunddecken ist keine Federsicherung gegen ein ungewolltes Öffnen des Hakens angebracht.
Risikoanalyse:Öffnet sich der Haken unerwartet, kann die angehängte Last abstürzen und Unfälle mit Personenschäden verursachen.
Korrekturmaßnahmen:Die Arbeiten einstellen und die Haken mit einer Federsicherung gegen Öffnen nachrüsten, z. B. durch Sicherungsstifte oder Sicherungsverschlüsse.
Normanforderungen:„Technische Vorschrift für Tragwerke mit monolithisch verbundenen Verbundschubwänden“ (DBJ/T 15-210-2021), Abschnitt 9.3.3: 2. Die Haken sind mit einer Federsicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen auszustatten.
4.5.1 Standfläche der Abstützungen

Gefahrenbild:Auf der Standfläche der Abstützungen befindet sich zu viel Fremdmaterial.
Risikoanalyse:Dies kann leicht zu einer Verschiebung der Abstützungen und zum Umkippen der Fertigteile führen und Unfälle mit Personenschäden verursachen.
Korrekturmaßnahmen:Umgehend korrigieren: Die Standfläche der Abstützungen von Fremdmaterial räumen; Geschossdecken mit unzureichender Tragfähigkeit sind zusätzlich zu verstärken.
Normanforderungen:„Technische Norm für temporäre Stützkonstruktionen im Bauwesen“ (JGJ300-2013), Abschnitt 5.1.2: Der Baugrund der Stützkonstruktionen muss folgende Anforderungen erfüllen: 1. Die Aufstellfläche muss fest und eben sein und über eine Entwässerung verfügen; 3. auf Betonstrukturschichten sind nach Möglichkeit verstellbare Fußplatten oder Unterlagsplatten vorzusehen; 4. Baugrund oder Geschossdecken mit unzureichender Tragfähigkeit sind zu verstärken.
4.5.2 Abstützmaterial -1

Gefahrenbild:Die Arretierungen der Stützstangen sind nicht vollständig eingerastet.
Risikoanalyse:Dies kann leicht zum Stabilitätsverlust der Stützstangen führen, wodurch Bauteile umkippen oder einstürzen können.
Korrekturmaßnahmen:Umgehend korrigieren: Die Arretierungen sind gemäß den Normanforderungen vollständig einzurasten; Arretierungen mit ausgeschlagenem Gewinde sind auszutauschen.
Normanforderungen:„Technische Norm für temporäre Stützkonstruktionen im Bauwesen“ (JGJ300-2013), Abschnitt 7.1.6: Die Materialprüfung und -abnahme muss den Anforderungen der Tabellen D1, D-2 und D-3 in Anhang D dieser Norm entsprechen. Nach dem „Technischen Standard für Beton-Fertigteilgebäude“ (GB/T 51231-2016), Abschnitt 10.3.2: 5. Temporäre Fixierungsmaßnahmen und temporäre Abstützsysteme müssen über ausreichende Festigkeit, Steifigkeit und Gesamtstabilität verfügen und sind nach den einschlägigen Bestimmungen der geltenden nationalen Norm „Ausführungsnorm für Betonkonstruktionen“ (GB50666-2011) nachzurechnen.
4.5.3 Abstützmaterial -2

Gefahrenbild:Die temporären Abstützungen der Fertigteile entsprechen nicht den Anforderungen.
Risikoanalyse:Die Kippsicherheit der Bauteile ist unzureichend; dies kann leicht zum Umkippen der Bauteile und zu Unfällen mit Personenschäden führen.
Korrekturmaßnahmen:Umgehend korrigieren: Bei der Montage der Bauteile sind temporäre Abstützungen gemäß den Normanforderungen anzubringen.
Normanforderungen:„Technischer Standard für Beton-Fertigteilgebäude“ (GB/T 51231-2016), Abschnitt 10.3.4: 1. Jedes Fertigteil ist mit nicht weniger als zwei temporären Abstützungen zu versehen; 2. bei den oberen Schrägabstützungen von Fertigteil-Stützen und -Wandplatten darf der Abstand zwischen Abstützpunkt und Unterkante der Platte nicht weniger als 2/3 der Bauteilhöhe betragen und keinesfalls weniger als 1/2 der Bauteilhöhe sein; die Schrägabstützungen sind mit dem Bauteil zuverlässig zu verbinden. Nach der „Ausführungsnorm für Betonkonstruktionen“ (GB 50666-2011), Abschnitt 9.5.4: 1. Jedes Fertigteil ist mit nicht weniger als zwei temporären Abstützungen zu versehen; 2. bei den Schrägabstützungen von Fertigteil-Wandplatten darf der Abstand zwischen Abstützpunkt und Unterkante der Platte nicht weniger als 2/3 der Plattenhöhe und keinesfalls weniger als 1/2 der Plattenhöhe betragen.
4.5.4 Einbauteile

Gefahrenbild:Die Einbauteile für die Schrägstangen der temporären Abstützungen wurden ausgelassen oder unsachgemäß angeordnet.
Risikoanalyse:Dies kann leicht zu einer unzureichenden Abstütz- und Haltekraft der Bauteile führen und Instabilität, Umkippen und Unfälle mit Personenschäden verursachen.
Korrekturmaßnahmen:Umgehend korrigieren: Einbauteile gemäß den Normanforderungen ergänzen bzw. deren Anordnung anpassen, damit die Anforderungen an die Abstützung und Fixierung der Bauteile erfüllt werden.
Normanforderungen:„Technischer Standard für Beton-Fertigteilgebäude“ (GB/T 51231-2016), Abschnitt 10.3.4: 1. Jedes Fertigteil ist mit nicht weniger als zwei temporären Abstützungen zu versehen; 2. bei den oberen Schrägabstützungen von Fertigteil-Stützen und -Wandplatten darf der Abstand zwischen Abstützpunkt und Unterkante der Platte nicht weniger als 2/3 der Bauteilhöhe betragen und keinesfalls weniger als 1/2 der Bauteilhöhe sein; die Schrägabstützungen sind mit dem Bauteil zuverlässig zu verbinden. Nach der „Ausführungsnorm für Betonkonstruktionen“ (GB50666-2011), Abschnitt 9.5.5: 1. Jedes Fertigteil ist mit nicht weniger als zwei temporären Abstützungen zu versehen; 2. bei den oberen Schrägabstützungen von Fertigteil-Stützen und Wandplatten darf der Abstand zwischen Abstützpunkt und der Unterseite nicht weniger als 2/3 der Höhe und keinesfalls weniger als 1/2 der Höhe betragen.
4.5.5 Abstützkonstruktion -1

Gefahrenbild:Die Anzahl der temporären Abstützungen ist unzureichend.
Risikoanalyse:Dies kann leicht zum Umkippen von Fertigteilen und zu Unfällen mit Personenschäden führen.
Korrekturmaßnahmen:Umgehend korrigieren: Jedes Fertigteil ist gemäß den Normanforderungen mit nicht weniger als 2 Abstützungen zu versehen.
Normanforderungen:„Ausführungsnorm für Betonkonstruktionen“ (GB50666-2011), Abschnitt 9.5.5: 1. Bei Verwendung temporärer Abstützungen gelten folgende Bestimmungen: jedes Fertigteil ist mit nicht weniger als zwei temporären Abstützungen zu versehen. Nach dem „Technischen Standard für Beton-Fertigteilgebäude“ (GB/T 51231-2016), Abschnitt 10.3.4: 1. Jedes Fertigteil ist mit nicht weniger als zwei temporären Abstützungen zu versehen; 2. bei den oberen Schrägabstützungen von Fertigteil-Stützen und -Wandplatten darf der Abstand zwischen Abstützpunkt und Unterkante der Platte nicht weniger als 2/3 der Bauteilhöhe betragen und keinesfalls weniger als 1/2 der Bauteilhöhe sein; die Schrägabstützungen sind zuverlässig mit dem Bauteil zu verbinden.
4.5.6 Abstützkonstruktion -2

Gefahrenbild:Die temporären Abstützungen an vertikalen Fertigteilen sind in zu geringer Höhe angebracht.
Risikoanalyse:Dies kann leicht zum Umkippen von Fertigteilen und zu Unfällen mit Personenschäden führen.
Korrekturmaßnahmen:Umgehend korrigieren: Der Abstand zwischen Abstützpunkt und Unterkante der Platte sollte nicht weniger als 2/3 der Bauteilhöhe betragen und keinesfalls weniger als 1/2 der Bauteilhöhe sein.
Normanforderungen:„Ausführungsnorm für Betonkonstruktionen“ (GB50666-2011), Abschnitt 9.5.5: 2. Bei den oberen Schrägabstützungen von Fertigteil-Stützen und Wandplatten darf der Abstand zwischen Abstützpunkt und der Unterseite nicht weniger als 2/3 der Höhe und keinesfalls weniger als 1/2 der Höhe betragen. Nach dem „Technischen Standard für Beton-Fertigteilgebäude“ (GB/T 51231-2016), Abschnitt 10.3.4: 1. Jedes Fertigteil ist mit nicht weniger als zwei temporären Abstützungen zu versehen; 2. bei den oberen Schrägabstützungen von Fertigteil-Stützen und -Wandplatten darf der Abstand zwischen Abstützpunkt und Unterkante der Platte nicht weniger als 2/3 der Bauteilhöhe betragen und keinesfalls weniger als 1/2 der Bauteilhöhe sein; die Schrägabstützungen sind zuverlässig mit dem Bauteil zu verbinden.
4.5.7 Verbindung der Abstützungen -1

Gefahrenbild:Die temporären Abstützungen der Bauteile sind mit dem Gerüstkörper des aufsteigenden Arbeitsgerüsts verbunden.
Risikoanalyse:Dies kann leicht dazu führen, dass Bauteile oder Gerüstkörper instabil werden und umkippen oder einstürzen, was Unfälle mit Personenschäden verursacht.
Korrekturmaßnahmen:Umgehend korrigieren: Die mit dem Gerüstkörper des aufsteigenden Arbeitsgerüsts verbundenen temporären Abstützungen der Bauteile entfernen.
Normanforderungen:„Technische Norm für temporäre Stützkonstruktionen im Bauwesen“ (JGJ300-2013), Abschnitt 7.1.1: Stützkonstruktionen dürfen keinesfalls mit Hebe- und Fördermaschinen, Bau-Arbeitsgerüsten usw. verbunden werden. Nach der „Allgemeinen Norm für Arbeitssicherheit, Hygiene und Berufsgesundheit auf Baustellen des Hoch- und Kommunalbaus“ (GB55034-2022), Abschnitt 3.5.12: Bei der Montage und Verwendung temporärer Stützkonstruktionen gelten folgende Bestimmungen: 1. Sie dürfen keinesfalls mit Hebe- und Fördermaschinen, Bau-Arbeitsgerüsten usw. verbunden werden; 2. die Bauwerklast auf der Arbeitsebene der temporären Stützkonstruktionen darf die zulässige Bemessungslast nicht überschreiten; 3. während der Verwendung ist es strikt verboten, Bauteile auszubauen.
4.5.8 Verbindung der Abstützungen -2

Gefahrenbild:Die temporären Abstützungen sind nicht zuverlässig mit den Verankerungsteilen der Geschossdecke verbunden.
Risikoanalyse:Dies kann leicht zum Umkippen von Fertigteilen und zu Unfällen mit Personenschäden führen.
Korrekturmaßnahmen:Umgehend korrigieren: Die temporären Abstützungen der Bauteile sind zuverlässig mit den Einbauteilen der Geschossdecke zu verbinden.
Normanforderungen:„Technischer Standard für Beton-Fertigteilgebäude“ (GB/T 51231-2016), Abschnitt 10.3.4: 1. Jedes Fertigteil ist mit nicht weniger als zwei temporären Abstützungen zu versehen; 2. bei den oberen Schrägabstützungen von Fertigteil-Stützen und -Wandplatten darf der Abstand zwischen Abstützpunkt und Unterkante der Platte nicht weniger als 2/3 der Bauteilhöhe betragen und keinesfalls weniger als 1/2 der Bauteilhöhe sein; die Schrägabstützungen sind mit dem Bauteil zuverlässig zu verbinden.
4.6.1 Schutzausrüstung

Gefahrenbild:Die den Anforderungen entsprechende Schutzausrüstung ist nicht ordnungsgemäß bereitgestellt.
Risikoanalyse:Bei einem Unfall während der Bauarbeiten sind die Beschäftigten ungeschützt; dies kann leicht zu Unfällen mit Personenschäden führen.
Korrekturmaßnahmen:Die Arbeiten einstellen; die Beschäftigten dürfen erst dann mit der Arbeit beginnen, wenn sie gemäß den Vorschriften mit Schutzausrüstung ausgestattet sind und diese ordnungsgemäß verwenden.
Normanforderungen:„Technische Sicherheitsnorm für Arbeiten in der Höhe im Bauwesen“ (JGJ80-2016), Abschnitt 3.0.5: Beschäftigte, die in der Höhe arbeiten, müssen je nach den tatsächlichen Arbeitsbedingungen mit der geeigneten Schutzausrüstung für Arbeiten in der Höhe ausgestattet sein und die entsprechenden Schutzausrüstungen und -gegenstände gemäß den Vorschriften ordnungsgemäß anlegen und verwenden. Nach der „Allgemeinen Norm für Arbeitssicherheit, Hygiene und Berufsgesundheit auf Baustellen des Hoch- und Kommunalbaus“ (GB 50034-2022), Abschnitt 3.2.1: Bei Arbeiten in großer Höhe oder Arbeiten in der Höhe ab 2 m über der Absturzbezugsebene sind Sicherheitsschutzeinrichtungen vorzusehen und Maßnahmen gegen Ausrutschen zu treffen; Beschäftigte, die in der Höhe arbeiten, müssen Schutzhelme, Sicherheitsgurte und sonstige Arbeitsschutzausrüstung ordnungsgemäß tragen.
4.6.2 Schutzmaßnahmen -1

Gefahrenbild:Öffnungen sind nicht wirksam geschützt.
Risikoanalyse:Dies kann leicht zum Absturz von Beschäftigten aus der Höhe und zu Unfällen mit Personenschäden führen.
Korrekturmaßnahmen:Umgehend korrigieren: Je nach Größe der Öffnung sind zuverlässige und wirksame Schutzmaßnahmen zu treffen und fest anzubringen.
Normanforderungen:„Allgemeine Norm für Arbeitssicherheit, Hygiene und Berufsgesundheit auf Baustellen des Hoch- und Kommunalbaus“ (GB55034-2022), Abschnitt 3.2.3: Bei Bauvorhaben sind für vorbereitete Öffnungen, Durchgänge, Treppenöffnungen und Aufzugsschachtöffnungen sowie für Geschossränder, Treppenseiten, Kanten von Podesten oder Balkonen, Dachränder und Ränder von Gräben, Baugruben und Schächten, die keine Umwehrungen besitzen oder deren Umwehrungen niedriger als 1.2 m sind, Sicherheitsschutzmaßnahmen vorzusehen; ein eigenmächtiges Entfernen dieser Maßnahmen ist strikt verboten.
4.6.3 Schutzmaßnahmen -2

Gefahrenbild:Der Randschutz an offenen Kanten ist unzureichend.
Risikoanalyse:Dies kann leicht zum Absturz von Beschäftigten aus der Höhe und zu Unfällen mit Personenschäden führen.
Korrekturmaßnahmen:Umgehend korrigieren: Bei Randarbeiten mit einer Höhe von 2 m und mehr über der Absturzbezugsebene ist auf der freien (luftseitigen) Seite ein Schutzgeländer zu errichten und die Öffnung mit dichtmaschigen vertikalen Sicherheitsnetzen oder typisierten Schutzblenden zu verschließen.
Normanforderungen:„Allgemeine Norm für Arbeitssicherheit, Hygiene und Berufsgesundheit auf Baustellen des Hoch- und Kommunalbaus“ (GB55034-2022), Abschnitt 3.2.3: Bei Bauvorhaben sind für vorbereitete Öffnungen, Durchgänge, Treppenöffnungen und Aufzugsschachtöffnungen sowie für Geschossränder, Treppenseiten, Kanten von Podesten oder Balkonen, Dachränder und Ränder von Gräben, Baugruben und Schächten, die keine Umwehrungen besitzen oder deren Umwehrungen niedriger als 1.2 m sind, Sicherheitsschutzmaßnahmen vorzusehen; ein eigenmächtiges Entfernen dieser Maßnahmen ist strikt verboten.
4.6.4 Schutzmaßnahmen -3

Gefahrenbild:Die Arbeitsplattform für die Montagearbeiten von PC-Fertigteilen ist nicht normgerecht aufgebaut.
Risikoanalyse:Ein Versagen oder eine Instabilität der Einrichtung kann zum Absturz der Beschäftigten führen und Unfälle mit Personenschäden verursachen.
Korrekturmaßnahmen:Umgehend korrigieren: Für die in der Höhe arbeitenden Beschäftigten ist eine Arbeitsplattform gemäß den Normanforderungen aufzubauen; erst nach bestandener Abnahme darf sie in Betrieb genommen werden 。
Normanforderungen:„Allgemeine Norm für Arbeitssicherheit, Hygiene und Berufsgesundheit auf Baustellen des Hoch- und Kommunalbaus“ (GB55034-2022), Abschnitt 3.2.5: Alle Arten von Arbeitsplattformen und Personenaufnahmeeinrichtungen müssen sicher und zuverlässig sein, an den Rändern mit Randschutz versehen sein und über ausreichende Festigkeit, Steifigkeit und Stabilität verfügen; die Bauwerklasten dürfen die Bemessungslasten keinesfalls überschreiten. Nach der „Technischen Sicherheitsnorm für Arbeiten in der Höhe im Bauwesen“ (JGJ80-2016), Abschnitt 3.0.2: Vor Beginn der Arbeiten in der Höhe sind die Sicherheitsschutzeinrichtungen je nach Art zu prüfen und abzunehmen; erst nach bestandener Abnahme dürfen die Arbeiten durchgeführt werden, und über die Abnahme ist ein Protokoll zu führen. Die Abnahme kann geschossweise oder abschnittsweise erfolgen.
4.6.5 Schutzmaßnahmen -4

Gefahrenbild:Der Randschutz an den Treppen ist unzureichend.
Risikoanalyse:Dies kann zu Abstürzen von Personen und zu Unfällen mit Personenschäden führen.
Korrekturmaßnahmen:Umgehend korrigieren: Schutzgeländer sind gemäß den Normanforderungen anzubringen.
Normanforderungen:„Allgemeine Norm für Arbeitssicherheit, Hygiene und Berufsgesundheit auf Baustellen des Hoch- und Kommunalbaus“ (GB55034-2022), Abschnitt 3.2.3: Bei Bauvorhaben sind für vorbereitete Öffnungen, Durchgänge, Treppenöffnungen und Aufzugsschachtöffnungen sowie für Geschossränder, Treppenseiten, Kanten von Podesten oder Balkonen, Dachränder und Ränder von Gräben, Baugruben und Schächten, die keine Umwehrungen besitzen oder deren Umwehrungen niedriger als 1.2 m sind, Sicherheitsschutzmaßnahmen vorzusehen; ein eigenmächtiges Entfernen dieser Maßnahmen ist strikt verboten.

Gefahrenbild:Beschäftigte, die in der Höhe arbeiten, verwenden den Sicherheitsgurt nicht ordnungsgemäß.
Risikoanalyse:Dies kann leicht zu Abstürzen von Beschäftigten aus der Höhe und zu Unfällen mit Personenschäden führen.
Korrekturmaßnahmen:Umgehend korrigieren: Beschäftigte, die in der Höhe arbeiten, müssen den Sicherheitsgurt ordnungsgemäß verwenden; Werkzeuge sind stets unmittelbar in den Werkzeugbeutel zu legen.
Normanforderungen:„Technische Sicherheitsnorm für Arbeiten in der Höhe im Bauwesen“ (JGJ80-2016), Abschnitt 3.0.6: Materialien, die auf der Baustelle herabfallen könnten, sind rechtzeitig zu entfernen oder zu fixieren. Bei Arbeiten in der Höhe verwendete Materialien sind standsicher zu stapeln und dürfen den Verkehr sowie das Be- und Entladen nicht behindern. Werkzeuge sind stets unmittelbar in den Werkzeugbeutel zu legen; Laufwege, Laufbohlen und Kletterhilfen sind während der Arbeiten jederzeit sauber zu halten; ausgebautes Material sowie Rest- und Abfallstoffe sind rechtzeitig zu beseitigen und abzutransportieren und dürfen nicht achtlos abgelegt oder nach unten geworfen werden. Beim Weiterreichen von Material darf nicht geworfen werden.

Gefahrenbild:Am Fertigteilträger ist keine Sicherheitsleine angebracht.
Risikoanalyse:Dies beeinträchtigt das Einhängen und die Befestigung des Sicherheitsgurts der Beschäftigten und kann zu Absturzunfällen der Beschäftigten führen.
Korrekturmaßnahmen:Die Arbeiten einstellen und umgehend korrigieren: Am Fertigteilträger ist eine Sicherheitsleine anzubringen; die Beschäftigten müssen den Sicherheitsgurt ordnungsgemäß verwenden, wobei der Gurt hoch anzuschlagen und so zu verwenden ist, dass der Anschlagpunkt oberhalb des Beschäftigten liegt.
Normanforderungen:„Allgemeine Norm für Arbeitssicherheit, Hygiene und Berufsgesundheit auf Baustellen des Hoch- und Kommunalbaus“ (GB55034-2022), Abschnitt 3.2.4: Es ist strikt verboten, auf nicht befestigten Bauteilen oder auf Rohrleitungen ohne Schutzvorrichtungen zu arbeiten oder sich über sie fortzubewegen.

Gefahrenbild:Bei übereinander gleichzeitig stattfindenden Arbeiten (Kreuzarbeiten) ist kein Warn- und Absperrbereich eingerichtet.
Risikoanalyse:Kippen oder fallen Fertigteile plötzlich um bzw. herab, kann dies leicht zu Unfällen mit Personenschäden führen.
Korrekturmaßnahmen:Die Arbeiten einstellen und umgehend korrigieren: Einen Warn- und Absperrbereich einrichten; unbefugten Personen ist das Betreten des abgesperrten Bereichs strikt untersagt.
Normanforderungen:„Allgemeine Norm für Arbeitssicherheit, Hygiene und Berufsgesundheit auf Baustellen des Hoch- und Kommunalbaus“ (GB 55034-2022), Abschnitt 3.4.1: Vor Beginn der Hebearbeiten ist ein Sicherheitsschutzbereich einzurichten und sind Warnschilder anzubringen; während der Hebearbeiten ist eine eigens beauftragte Person mit der Überwachung zu betrauen, um zu verhindern, dass unbefugte Personen den Bereich betreten; es ist strikt verboten, dass sich jemand unter der angehobenen Last oder dem Kranausleger aufhält oder hindurchgeht. Nach der „Technischen Sicherheitsnorm für Arbeiten in der Höhe im Bauwesen“ (JGJ80-2016), Abschnitt 7.1.2: Bei Kreuzarbeiten sind im Absturzradius Schutzdächer, Sicherheitsnetze oder sonstige Sicherheitsabschirmungen vorzusehen. Sind derartige Sicherheitsabschirmungen noch nicht eingerichtet, ist ein Warn- und Absperrbereich einzurichten; Personen dürfen den abgesperrten Bereich keinesfalls betreten.
4.7.1 Außenschutz -1

Gefahrenbild:Das Außengerüst wurde nicht rechtzeitig nachgezogen bzw. die Schutzhöhe auf der Arbeitsebene ist unzureichend, und dennoch werden riskante Hebearbeiten durchgeführt.
Risikoanalyse:Arbeiten oberhalb der Gerüstschutzkante können leicht zu Abstürzen von Beschäftigten aus der Höhe sowie zu herabstürzenden Gegenständen führen und Unfälle mit Personenschäden verursachen.
Korrekturmaßnahmen:Die Bauarbeiten einstellen, das Außengerüst gemäß den Normanforderungen nachziehen und die Schutzhöhe der Arbeitsebene sicherstellen.
Normanforderungen:„Allgemeine Norm für Arbeitsgerüste“ (GB 55023-2022), Abschnitt 5.2.4: Schutzeinrichtungen wie Sicherheitsnetze und Schutzgeländer sind gleichzeitig mit dem Aufbau des Gerüstkörpers vollständig anzubringen.

Gefahrenbild:Der Spalt zwischen Außenschutz und Bauwerk ist zu groß.
Risikoanalyse:Dies kann leicht zu Abstürzen von Personen aus der Höhe oder zu Verletzungen durch herabfallende Gegenstände führen und Unfälle mit Personenschäden verursachen.
Korrekturmaßnahmen:Die Bauarbeiten einstellen; an den offenen Kanten sind standardisierte, wiederverwendbare Schutzgeländer aufzustellen, und zugleich ist der Spaltbereich horizontal zu verschließen.
Normanforderungen:„Allgemeine Norm für Arbeitsgerüste“ (GB 55023-2022), Abschnitt 4.4.4: Die Arbeitsebenen der Gerüste sind mit Brandschutzmaßnahmen zu versehen und müssen folgende Anforderungen erfüllen: 1. Die Arbeitsebenen von Arbeitsgerüsten, vollflächigen Stützgerüsten und angebauten aufsteigenden Arbeitsgerüsten sind vollständig mit Gerüstbohlen zu belegen und müssen stabil und zuverlässig sein; beträgt der Abstand zwischen dem Rand der Arbeitsebene und der Außenfläche des Bauwerks mehr als 150 mm, sind Schutzmaßnahmen zu treffen. 4. Am äußeren Rand der Arbeitsebene der Gerüste sind Schutzgeländer und Fußleisten anzubringen. 6. Entlang des jeweils im Bau befindlichen Gebäudes ist alle 3 Geschosse bzw. in einer Höhe von höchstens 10 m eine horizontale Schutzeinrichtung vorzusehen.
END
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