筑纬建筑科技ZHUWEI

BIM-Kurznachrichten: Die Regierung von Wuhan gibt bekannt – BIM-Modelle werden in die Planprüfung einbezogen

WeChat-Sync · Xiaowei · 2023-11-29

Der folgende Artikel stammt von der BIM-Industrieallianz, Autor: BIM-Superman

00 [Wuhan-Regierung: BIM-Modelle in den Umfang der Ausführungszeichnungsprüfung aufgenommen]

   

Bekanntmachung der Volksregierung der Stadt Wuhan über die Herausgabe der Verwaltungsmaßnahmen der Stadt Wuhan zur Prüfung der Planungsunterlagen der Ausführungszeichnungen von Bauvorhaben.pdf  

          

01 BIM-relevante Kernpunkte

Artikel 9 Der Bauherr meldet die Prüfung der Ausführungszeichnungen über das digitale gemeinsame Prüfungssystem für Ausführungszeichnungen an und reicht folgende Unterlagen ein:

(1) die von den zuständigen Regierungsstellen erteilten Genehmigungsunterlagen samt Anlagen, die als Grundlage für Erkundung und Planung dienen;

(2) der vollständige Satz der Ausführungszeichnungen;

(3) sofern der Einsatz der BIM-Technologie nach den einschlägigen Bestimmungen vorgeschrieben ist, darüber hinaus das BIM-Modell, das den Anforderungen der BIM-Prüfnormen entspricht;

(4) sonstige Unterlagen, die der Prüfung zu unterziehen sind.

          

02 Volltext      

Verwaltungsmaßnahmen der Stadt Wuhan zur Prüfung der Planungsunterlagen der Ausführungszeichnungen von Bauvorhaben

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Um die Verwaltung der Prüfung der Planungsunterlagen der Ausführungszeichnungen von Bauvorhaben zu verstärken, das Niveau von Erkundung und Planung von Bauvorhaben zu verbessern und die Qualität und Sicherheit von Bauvorhaben zu gewährleisten, werden diese Verwaltungsmaßnahmen auf der Grundlage der „Verordnung zur Optimierung des Geschäftsumfelds“ (Erlass des Staatsrats Nr. 722), der „Verwaltungsmaßnahmen zur Prüfung der Planungsunterlagen der Ausführungszeichnungen von Hochbauten und kommunalen Infrastrukturvorhaben“ (Erlass des Ministeriums für Wohnungswesen und Stadt-Land-Entwicklung Nr. 13), der „Vorläufigen Bestimmungen über die Verwaltung der Prüfung und Abnahme der Brandschutzplanung von Bauvorhaben“ (Erlass des Ministeriums für Wohnungswesen und Stadt-Land-Entwicklung Nr. 51) sowie weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen erlassen.    

Artikel 2 Unter der Prüfung der Planungsunterlagen der Ausführungszeichnungen (einschließlich der Erkundungsunterlagen; nachfolgend „Ausführungszeichnungen“) im Sinne dieser Verwaltungsmaßnahmen ist die Tätigkeit der Prüfstelle für Ausführungszeichnungen (nachfolgend „Prüfstelle“) zu verstehen, die die Ausführungszeichnungen nach Maßgabe der Gesetze, Rechtsverordnungen und technischen Normen auf die Inhalte prüft, die das öffentliche Interesse, die öffentliche Sicherheit und die zwingenden Inhalte der Baunormen betreffen.

Bauvorhaben im Sinne dieser Verwaltungsmaßnahmen sind Hochbauten sowie kommunale Infrastrukturvorhaben.

Prüfstelle ist eine unabhängige juristische Person, die von der Abteilung für Wohnungswesen und Stadt-Land-Entwicklung der Provinz Hubei als qualifiziert anerkannt wurde, sich ausschließlich mit der Prüfung von Ausführungszeichnungen befasst und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.

Artikel 3 Diese Verwaltungsmaßnahmen gelten für die Prüfung sowie die Überwachung und Verwaltung der Ausführungszeichnungen von Bauvorhaben im Verwaltungsgebiet dieser Stadt.

Ausführungszeichnungen von Bauvorhaben, die nach den einschlägigen Bestimmungen zu prüfen sind, dürfen erst verwendet werden, nachdem sie die Prüfung bestanden haben.

Bei Bauvorhaben, die nach den einschlägigen Bestimmungen von der Prüfung der Ausführungszeichnungen befreit sind, dienen die von den Erkundungs- und Planungsunternehmen vollständig unterzeichneten und gestempelten Ausführungszeichnungen als Grundlage für die Bauausführung, die Bauüberwachung sowie die Qualitäts- und Sicherheitsaufsicht. Der Bauherr und die Erkundungs- und Planungsunternehmen haben eine Qualitäts- und Sicherheitszusage abzugeben.

Die Prüfung sowie die Überwachung und Verwaltung der Planungsunterlagen der Ausführungszeichnungen von besonderen Bauvorhaben erfolgen nach den einschlägigen Bestimmungen.

Artikel 4 Die Bauverwaltungsbehörde der Stadt übt die einheitliche Überwachung und Verwaltung der Prüfung der Ausführungszeichnungen aller Bauvorhaben der Stadt aus und ist für die Prüfung sowie die Überwachung und Kontrolle der von der Stadt verwalteten Bauvorhaben zuständig. Die Bauverwaltungsbehörde des Bezirks ist für die Prüfung sowie die Überwachung und Kontrolle der vom Bezirk verwalteten Bauvorhaben zuständig. Die Bauverwaltungsbehörden können die ihnen nachgeordneten Stellen für die Überwachung und Verwaltung der Ausführungszeichnungsprüfung mit den laufenden Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben betrauen.

Die für den Zivilschutz, die kommunale Ordnungsverwaltung, die Wasserwirtschaft sowie die Garten- und Forstwirtschaft zuständigen Behörden sind nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten für die Überwachung und Kontrolle sowie den Verwaltungsvollzug der Prüfung von Ausführungszeichnungen von Bauvorhaben in den betreffenden Bereichen der gesamten Stadt verantwortlich.

Artikel 5 Die Verwaltung der Ausführungszeichnungsprüfung hat sich an die Grundsätze der staatlichen Aufsicht und der Selbstregulierung der Branche zu halten.    

Die Bauverwaltungsbehörde der Stadt hat die zuständigen Fachbehörden und die Prüfstellen zusammenzuführen, um über die Branchenpolitik, die normativen Anforderungen sowie die Ergebnisse der Überwachung und Kontrolle zu unterrichten.

Der Branchenverband, dem die Prüfstellen angehören, hat die zuständigen Fachbehörden bei der Qualitätskontrolle, der Marktverwaltung und der Kreditwürdigkeitsbewertung der Ausführungszeichnungsprüfung zu unterstützen und die einschlägigen Umstände den zuständigen Fachbehörden rechtzeitig zu melden.

Artikel 6 Die Prüfung der Ausführungszeichnungen erfolgt im Wege des staatlichen Dienstleistungseinkaufs. Die Bauverwaltungsbehörden der Stadt und der Bezirke haben mit den beauftragten Prüfstellen Dienstleistungsverträge abzuschließen, in denen die Rechte und Pflichten beider Parteien, die Gebührenmaßstäbe für die Erbringung der Dienstleistungen und weitere Inhalte festgelegt werden.

Die Finanzbehörden der Stadt und der Bezirke sind dafür verantwortlich, die für die Prüfung der Ausführungszeichnungen erforderlichen Dienstleistungskosten in die Haushaltsführung der jeweiligen Ebene einzustellen.

Die Kosten für die Prüfung der Ausführungszeichnungen von Schienenverkehrsprojekten werden in den Kostenanschlag der Vorplanung aufgenommen.

Artikel 7 Der Bauherr darf von der Prüfstelle nicht verlangen, die Prüfung der Ausführungszeichnungen unter Verstoß gegen Gesetze und Rechtsverordnungen sowie die zwingenden Baunormen durchzuführen, und darf den angemessenen Prüfungszeitraum nicht unangemessen verkürzen.

Die Ausführungszeichnungen desselben Projekts sowie die Sonderplanungsunterlagen für den Brandschutz, den Zivilschutz, die Baugrube, die Vorhangfassade, das Leichtstahl-Raumfachwerk und den Innenausbau sind von derselben Prüfstelle zu prüfen.

Die Prüfstelle darf zu dem Bauherrn und den Erkundungs- und Planungsunternehmen des von ihr geprüften Projekts weder in einem Unterstellungsverhältnis noch in einem sonstigen Interessenverhältnis stehen.

Artikel 8 Die Prüfstelle soll die digitale Innovation ihrer Geschäftstätigkeit vorantreiben und sich an den Anforderungen der Branchenentwicklung ausrichten, etwa an der Prüfung auf der Grundlage von Building Information Modeling (BIM); sie soll ihre technischen Dienstleistungen innovativ weiterentwickeln und darf bei Projekten im Wege des schlüsselfertigen Generalunternehmens (EPC – Engineering, Procurement, Construction) eine abschnittsweise Prüfung durchführen.

Kapitel 2 – Prüfverfahren

Artikel 9 Der Bauherr meldet die Prüfung der Ausführungszeichnungen über das digitale gemeinsame Prüfungssystem für Ausführungszeichnungen an und reicht folgende Unterlagen ein:

(1) die von den zuständigen Regierungsstellen erteilten Genehmigungsunterlagen samt Anlagen, die als Grundlage für Erkundung und Planung dienen;

(2) der vollständige Satz der Ausführungszeichnungen;

(3) sofern der Einsatz der BIM-Technologie nach den einschlägigen Bestimmungen vorgeschrieben ist, darüber hinaus das BIM-Modell, das den Anforderungen der BIM-Prüfnormen entspricht;

(4) sonstige Unterlagen, die der Prüfung zu unterziehen sind.    

Artikel 10 Die Prüfstelle hat die vom Bauherrn eingereichten Unterlagen zu prüfen. Sind die Unterlagen vollständig und entsprechen sie der gesetzlich vorgeschriebenen Form, ist der Antrag anzunehmen; sind die Unterlagen unvollständig oder entsprechen sie nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, ist dem Bauherrn in einem Zug mitzuteilen, welche Unterlagen nachzureichen sind.

Artikel 11 Die Prüfstelle führt eine technische Prüfung der Ausführungszeichnungen durch; geprüft wird insbesondere Folgendes:

(1) ob sie mit den Genehmigungsunterlagen der zuständigen Planungsbehörden (einschließlich der für Garten- und Forstwirtschaft sowie den Zivilschutz zuständigen Stellen) übereinstimmen und ob staatlich finanzierte Vorhaben der Genehmigung ihrer Vorplanung entsprechen;

(2) ob die Qualifikationen und Berechtigungen der Erkundungs- und Planungsunternehmen sowie der beteiligten Fachkräfte den einschlägigen Bestimmungen entsprechen und ob sie ihre Tätigkeit nach den einschlägigen Bestimmungen ausüben;

(3) ob die zwingenden Baunormen eingehalten werden;

(4) die Sicherheit von Baugrund und Gründung sowie des Tragwerks;

(5) ob die Anforderungen an die Erdbebensicherheit erfüllt sind;

(6) die Brandschutzsicherheit;

(7) die Schutzwirkung von Zivilschutzanlagen (mit Ausnahme der Führungsanlagen des Zivilschutzes);

(8) ob die zwingenden Energiesparnormen für zivile Gebäude eingehalten werden und ob die Normen und Vorschriften für Fertigteilgebäude erfüllt sind; bei Vorhaben, für die die Normen für grüne Gebäude gelten, ist außerdem zu prüfen, ob die Normen für grüne Gebäude eingehalten werden;

(9) ob die Normen und einschlägigen Bestimmungen für die Anlage zugehöriger Grünflächen eingehalten werden;

(10) ob die Normen und einschlägigen Bestimmungen für den Bau der Schwammstadt eingehalten werden;

(11) ob die Planungstiefe den einschlägigen nationalen Bestimmungen entspricht;

(12) sonstige Inhalte, deren Prüfung durch Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben ist.

Artikel 12 Die Frist für die Prüfung der Ausführungszeichnungen beginnt an dem Tag, an dem die Prüfstelle die vollständigen Ausführungszeichnungen erhalten hat, und überschreitet grundsätzlich nicht folgende Fristen:

(1) für die Prüfung der Erkundungsunterlagen fünf Arbeitstage bei Projekten der Klasse A und drei Arbeitstage bei Projekten der Klasse B und darunter;    

(2) für die Prüfung der Planungsunterlagen zehn Arbeitstage bei großen Projekten und sechs Arbeitstage bei mittleren und kleineren Projekten;

(3) fünf Arbeitstage für die Prüfung der Ausführungszeichnungen von Sonderleistungen wie Brandschutz, Zivilschutz, Baugrube, Vorhangfassade, Leichtstahl-Raumfachwerk und Innenausbau.

Artikel 13 Besteht ein Projekt die Prüfung, stellt die Prüfstelle dem Bauherrn eine Prüfbescheinigung aus und stempelt sämtliche Ausführungszeichnungen mit dem Sonderstempel für die Prüfung. Die Prüfbescheinigung ist von den Prüfern der einzelnen Fachrichtungen zu unterzeichnen (zu stempeln), vom gesetzlichen Vertreter zu zeichnen und mit dem Dienstsiegel der Prüfstelle zu versehen.

Besteht ein Projekt die Prüfung nicht, stellt die Prüfstelle einen Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung aus, in dem die Gründe aufgeführt werden; zugleich meldet sie der für das Projekt zuständigen Bauverwaltungsbehörde die bei der Prüfung festgestellten Verstöße des Bauherrn, der Erkundungs- und Planungsunternehmen sowie der registrierten Berufsangehörigen gegen Gesetze, Rechtsverordnungen und zwingende Baunormen.

Die Prüfstelle hat die Prüfungsergebnisse rechtzeitig in das digitale gemeinsame Prüfungssystem für Ausführungszeichnungen einzutragen.

Artikel 14 Niemand darf die Ausführungszeichnungen, die die Prüfung bestanden haben, eigenmächtig ändern; ist eine Änderung tatsächlich erforderlich, hat der Bauherr das ursprüngliche Erkundungs- und Planungsunternehmen schriftlich mit der Änderung zu beauftragen.

Betrifft die Änderung wesentliche Punkte, ist sie der ursprünglichen Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen; ein Erkundungs- und Planungsunternehmen ist mit der Änderung zu beauftragen, und die geänderten Ausführungszeichnungen sind der ursprünglichen Prüfstelle zur erneuten Prüfung vorzulegen.

Alle Änderungen sind in das Verzeichnis der Ausführungszeichnungen aufzunehmen.

Artikel 15 Der Bauherr ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Wirksamkeit der von ihm eingereichten Prüfungsunterlagen verantwortlich.

Die Erkundungs- und Planungsunternehmen sind für die Qualität der von ihnen eingereichten Ausführungszeichnungen verantwortlich und haben die Prüfung aktiv zu unterstützen.

Die Prüfstelle hat die Ausführungszeichnungsprüfung innerhalb des festgelegten Geschäftsbereichs durchzuführen und ist für die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit ihrer Prüfungsentscheidungen verantwortlich; die Verantwortung für die Prüfung der Ausführungszeichnungen ersetzt nicht die Qualitätsverantwortung der jeweiligen für das Bauvorhaben verantwortlichen Stellen.

Kapitel 3 – Überwachung und Verwaltung

Artikel 16 Die Prüfstelle hat ein umfassendes internes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen, die Prüfungsarbeiten durch entsprechend qualifiziertes Personal durchführen zu lassen und die Prüfungsprotokolle, Prüfvermerke, Prüfbescheinigungen, Bescheide über das Nichtbestehen der Prüfung und sonstige Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren.    

Artikel 17 Die für das Bauwesen, den Zivilschutz, die kommunale Ordnungsverwaltung, die Wasserwirtschaft sowie die Garten- und Forstwirtschaft zuständigen Behörden haben die Überwachung und Kontrolle der Prüfstellen zu verstärken; die Ergebnisse der Überwachung und Kontrolle sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Die kontrollierten Stellen haben den zuständigen Fachbehörden die einschlägigen fachlichen Ausführungszeichnungsunterlagen und -materialien wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen.

Artikel 18 Die Bauverwaltungsbehörden haben einen umfassenden Bewertungsmechanismus für die Prüfstellen einzurichten und Anzeigen, Beschwerden und Eingaben über rechts- und vorschriftswidrige Handlungen bei der Prüfung der Ausführungszeichnungen rechtzeitig entgegenzunehmen.

Verstößt eine Prüfstelle gegen die Bestimmungen dieser Verwaltungsmaßnahmen, wird sie von der zuständigen Fachbehörde zur Korrektur angehalten, nach Gesetz und Bestimmungen behandelt und in die Kreditakte eingetragen.

Bei rechts- und vorschriftswidrigen Handlungen des Bauherrn, der Erkundungs- und Planungsunternehmen sowie der registrierten Berufsangehörigen, die von der Prüfstelle gemeldet werden, haben die Bauverwaltungsbehörden nach den gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln und zu ahnden sowie die Fälle in die Kreditakten aufzunehmen und in das Kreditsystem einzubeziehen.

Kapitel 4 – Schlussbestimmungen

Artikel 19 Diese Verwaltungsmaßnahmen gelten nicht für Katastrophenhilfebauten, militärische Bauvorhaben, vorübergehende Bauvorhaben und von Landwirten selbst errichtete Wohnhäuser.

Artikel 20 Diese Verwaltungsmaßnahmen treten 30 Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft; ihre Geltungsdauer beträgt fünf Jahre.

          

END

Die geäußerten Ansichten sind die des Autors  Copyright © Zhuwei Architectural Technology

Nachdruck ohne Genehmigung untersagt

Bitte nennen Sie bei Weiterveröffentlichung die Quelle: Zhuwei Architectural Technology

      Zhuwei Architectural Technology ist ein technischer Dienstleister neuer Art, spezialisiert auf integrierte Entwurfsoptimierung, BIM-Beratung und Beratung im vorgefertigten Bauen. Unser Team vereint erfahrene Ingenieure führender Planungsinstitute, ehemalige Führungskräfte von Immobilienunternehmen sowie BIM- und Fertigteilingenieure und bietet integrierte Entwurfsoptimierung, detaillierte Planprüfung, BIM-Beratung mit MEP-Ausführungsplanung und Fertigteilplanung.

      Beratung zur Entwurfsoptimierung: Als Erweiterung und Ergänzung des Planungsmanagements von Immobilienentwicklern konzentrieren wir uns auf Beratung und Optimierung im Hochbau. Über den gesamten Prozess – oder in den vom Kunden gewünschten Schlüsselphasen – kontrollieren wir Wirtschaftlichkeit, Angemessenheit und Sicherheit des Entwurfs, beseitigen unnötige Kosten und verbessern messbar die Planqualität: „weniger Kosten, mehr Effizienz“.

      BIM-Beratung: Mit digitaler Bautechnologie helfen wir Planern, Fehler zu reduzieren und die Qualität in der Entwurfsphase zu steigern; wir helfen Bauunternehmen, Kosten zu sparen und hochwertige MEP-Installationen in der Bauphase zu planen; und wir führen BIM-Modelle in das Facility Management der Betriebsphase über – in Zusammenarbeit mit führenden Softwareanbietern.

      Beratung zur Fertigteilbauweise: Durchgängige Planung auf BIM-Plattformen, mit Revit und Tekla für die PC-Detailplanung. Geometrie und Bewehrung der Bauteile sind parametrisch verknüpft – was Sie sehen, ist, was Sie erhalten. Wir liefern Industrie-4.0-fähige Pläne mit Schnittlängen für jeden Bewehrungsstab und IoT-gestützter Begleitung von Produktion, Lagerung, Transport und Montage der PC-Bauteile.

      Unser Expertenteam stammt aus großen Planungsinstituten, mit fundiertem technischem Hintergrund und reicher Erfahrung in zweigleisiger Planung und Optimierung; technische Fähigkeit und Steuerungsniveau sind branchenführend.

—— Dieser Artikel wird automatisch aus dem offiziellen WeChat-Kanal „Zhuwei Architectural Technology“ synchronisiert. Original lesen ——